BGH:

Rescue vom Europäischen Gerichtshof

Wann liegt eigentlich ein alkoholisches Getränk vor? Wie sind Aussagen wie „RESCUE“ in Zusammenhang mit Bach-Blüten Produkten nachzuweisen? Was gilt bei bereits seit langem existierenden Marken die solche Aussagen enthalten? Der Bundesgerichtshof reicht die Frage weiter an den Europäischen Gerichtshof.

Der Hersteller der bekannten RESCUE Bach-Blüten-Produkte bietet unter anderem Pipettenfläschchen mit einem Inhalt von 10 oder 20 ml und als Spray an. Die Produkte werden auf der Packung als „Spirituose“ bezeichnet und enthalten 27 Volumenprozent Alkohol. Die Verpackungen enthalten folgende Dosieranweisungen:

ORIGINAL RESCUE TROPFEN
4 Tropfen in ein Wasserglas geben und über den Tag verteilt trinken oder bei Bedarf 4 Tropfen unverdünnt zu sich nehmen.
RESCUE NIGHT SPRAY
2 Sprühstösse auf die Zunge geben

Ein Wettbewerber sah hierin eine unzulässige Werbung die gegen die sog. Health-Claims-Verordnung verstößt, die eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für alkoholische Getränke verbietet.

Entscheidung des Gerichts

RESCUE Bach-Blüten
Melpomene / Shutterstock.com

Nachdem die Vorinstanzen in München die Werbung und den Vertrieb der RESCUE TROPFEN und des RESCUE NIGHT SPRAY noch für unzulässig erachteten, ist sich der BGH da nicht so ganz sicher, wie sich aus einem Vorlagenbeschluss an den EuGH ergibt (Beschluss vom 12.03.2015 – Az. I ZR 29/13).

Die Bundesrichter sind sich bereits nicht sicher ob sich bei den Pipettenfläschchen und dem Spray um ein alkoholisches Getränk handelt. Denn nach den Erwägungen des Richtliniengebers seien z.B. flüssige Nahrungsergänzungsmittel mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol nicht als Getränk im Sinne der HCVO einzustufen. Getränke seien im allgemeinen Sprachgebrauch  flüssige Lebensmittel, die aus Tassen, Gläsern und ähnlichen Behältnissen getrunken werden. Ob auch Produkte wie der RESCUE SPRAY oder die in Pipettenform angebotenen RESCUE TROPFEN hierunter fallen bezweifeln die Karlsruher Richter. Denn auch z.B. ein Atemspray werde vom Verkehr nicht als Getränk angesehen auch wenn er Alkohol enthalte. Bei den Tropfen gelte aufgrund der geringfügigen Menge im Grunde das Gleiche.

Das RESCUE im konkreten Kontext eine gesundheitsbezogene Angabe darstellt, daran zweifeln auch die BGH-Richter nicht. Allerdings handele es sich um eine allgemeine nicht auf spezifische Vorteile zielende Aussage, wo sich die Frage stelle, inwieweit der Hersteller hierfür Nachweise vorlegen müsse.

Abschließend beschäftigte das Gericht noch die Frage, ob sich der Hersteller auf eine Übergangsregelung berufen kann. Für Marken die nicht im Einklang mit der HCVO stehen und bereits vor dem 01.01.2005 verwendet wurden gilt nämlich eine Übergangsfrist bis zum 19.01.2022. Allerdings wurden die Produkte des Herstellers lange Zeit als Arzneimittel vertrieben und erst nach dem 01.01.2005 als Lebensmittel umdeklariert. Daher stelle sich die Frage, ob in dem Fall auch die Übergangsregelung gelte.

Fazit

Der Fall zeigt deutlich wie kompliziert gelegentlich die Definition vermeintlich klarer Begriffe wie „Getränke“ sein kann und welche enormen Auswirkungen dies für die Werbung und den Vertrieb haben kann. Denn handelt es sich um ein Getränk wäre die Bezeichnung RESCUE wohl unzulässig. Handelt es sich aber um kein Getränk, ist dies nicht unbedingt so. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH sich äußert.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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