EuG:

Kein Wechsel von Farbmarke zu Bildmarke im Anmeldeverfahren

Die Änderung des Zeichens oder des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist nach Einreichung einer Markenanmeldung aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr möglich – jedenfalls nicht ohne Verlust der Priorität des Anmeldetages. Kann aber die Kategorie der Marke, also der Markentyp noch geändert werden? Hierzu hat das EuG jüngst am Beispiel eines Übergangs von einer Farbmarke zu einer Bildmarke im Anmeldeverfahren eine Entscheidung gefällt.

Mrsiraphol / Shutterstock.com
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Der Anmelder hat beim HABM einen Farbverlauf aus Grüntönen als Farbmarke für Waren der Klassen 7, 16 und 28 angemeldet. Auf die Beanstandung des Markenamts, dass dem angemeldeten Zeichen möglicherweise jede Unterscheidungskraft fehle, hat der Anmelder die Kategorie geändert und erklärt, die Anmeldung als Bildmarke fortsetzen zu wollen. Das Amt hat die Anmeldung letztlich insgesamt zurückgewiesen und dazu ausgeführt, die Änderung des Markentyps sei nicht explizit erfolgt. Außerdem fehle der Marke jegliche Unterscheidungskraft, diese sei also nicht geeignet, Waren des einen Unternehmens von Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Die Zurückweisung wurde auf die Beschwerde des Anmelders von der Beschwerdekammer des HABM mit der Erwägung bestätigt, durch die Änderung der Markenkategorie habe sich der Gegenstand der Markenanmeldung geändert, was grundsätzlich nicht möglich sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Diese Entscheidung hat das EuG mit Urteil vom 28.01.2015 (Az. T-655/13) bestätigt. Die Änderung der Markenkategorie von einer Farbmarke zu einer Bildmarke diene nicht der Beseitigung von Schreibfehlern oder offensichtlichen Unrichtigkeiten, sondern stelle eine Änderung des Gegenstands der Markenanmeldung dar. Es obliegt nach der Auffassung des Gerichts grundsätzlich dem Anmelder, seine Marke zutreffend zu kategorisieren. Eine falsche Einstufung sei zwar möglicherweise ein Fehler, aber keine offensichtliche Unrichtigkeit, zumal sich die beantragte Änderung auch auf die Prüfung der Unterscheidungskraft auswirkt. Diese gilt nach den Ausführungen des Gerichts umso mehr, als die angemeldete Marke sowohl als Farbmarke als auch als Bildmarke geeignet wäre (wäre sie unterscheidungskräftig).

Fazit

Die Entscheidung ist nicht überraschend. Mit der Kategorisierung der Marke hat der Anmelder seinen Willen zum Ausdruck gebracht, sodass nicht von einem Flüchtigkeitsfehler ausgegangen werden kann. Dies zeigt, dass bei der Anmeldung einer Marke hinreichend Zeit für die zutreffende Angabe jedenfalls der unmittelbar die Marke betreffenden Angaben verwendet werden sollte, insbesondere die Marke selbst, deren Kategorisierung und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Änderungen sind später nämlich nur noch sehr eingeschränkt möglich.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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