BGH:

Rolex bei Google Adwords

Darf ein Markeninhaber andere an der Schaltung von Google Adwords  Anzeigen mit seiner Marke hindern oder liegt hierin eine wettbewerbswidrige Behinderung? Der Bundesgerichtshof hatte dies im zusammenhang mit ROLEX zu klären.

Rolex in Google Adwords
ThomasLENNE/Shutterstock.com

Die Firma ROLEX, gleichzeitig Inhaberin der Marke „ROLEX“ ist bekannt für ihre hochwertigen Uhren, welche über sie selbst oder Fachhändler verkauft werden.

Ein Schmuck An- und Verkäufer wollte über Google Adwords folgende Werbeanzeige veröffentlichen:

Ankauf: Rolex Armbanduhren
Ankauf: einfach, schnell, kompetent
Ankauf: Rolex-Uhr dringend gesucht
www.

Google lehnte die Schaltung der Anzeige wegen einer von ROLEX eingelegten sogenannten „allgemeinen Markenbeschwerde ab“. Durch eine solche Markenbeschwerde ermöglicht Google Markeninhabern sich gegen die Nutzung ihrer Marken in Adwords-Anzeigen zu wenden.

Der Schmuckhändler forderte ROLEX daraufhin vergeblich auf, der Schaltung seiner Adwords Anzeige zuzustimmen.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 12.03.2015 – Az. I ZR 188/13) entschied zu Gunsten des Schmuckhändlers.

In der allgemeinen Markenbeschwerde bei Google liege allerdings noch keine unlautere Behinderung. Denn diese Beschwerde diene der Sicherung von Markenrechten und der Werbende könne sich an den Markeninhaber wenden und um Zustimmung bitten.

Indem ROLEX die Zustimmung auf diese Bitte verweigert hat, habe sie den Schmuckhändler jedoch unlauter behindert. Denn die von dem Schmuckhändler gewollte Werbung sei markenrechtlich zulässig, so dass markenrechtliche Einwendungen hiergegen nicht bestünden. Denn soweit der Schmuckhändler die Ware zum Ankauf von Originalware verwende, sei insoweit Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers eingetreten. Da es keine markenrechtliche Einwände gegen die Anzeige gebe, sei die Weigerung der Anzeige zuzustimmen eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des Schmuckhändlers und damit als unzulässige Behinderung wettbewerbswidrig.

Fazit

Markeninhaber können zwar gegenüber Adwords den Gebrauch ihrer Marke in Adwords Anzeigen über die allgemeine Markenbeschwerde zunächst unterbinden. Verletzt eine Anzeige jedoch keine Markenrechte und bittet der Werbende um Zustimmung, muss der Markeninhaber dem zustimmen, wenn er nicht wegen Wettbewerbsverstößen in Anspruch genommen werden will.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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