Kammergericht Berlin:

Udo Lindenberg gewinnt Urheberrechtsstreit!

Das Udo Lindenberg Musical „Hinterm Horizont“ verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Das Kammergericht hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei dem Libretto zum Musical um eine sogenannte unfreie Bearbeitung eines anderen selbständigen, urheberechtsfähigen Werkes handelt und damit um eine Verletzung des Urheberrechts eines Dritten.

Udo Lindenberg
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Der Berliner Autor Martin Verges war 2005 an Udo Lindenberg mit dem Entwurf eines Librettos herangetreten, welches auf der Biografie des Musikers basierte und Texte der Songs des Musikers einbezog. Udo Lindenberg lehnte den von Verges geschaffenen Musicaltext ab. Eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen Lindenberg und Verges wurde nicht abgeschlossen. Daraufhin entstand auf der Grundlage des Librettos eines anderen Autors das Musical, welches seit einigen Jahren im „Theater am Potsdamer Platz“ gezeigt wird und das Elemente des Lebens von Udo Lindenberg zum Gegenstand hat.

Verges behauptete nun, bei dem Text des Musicals handele es sich um ein nur unwesentlich abgeänderte Version seines für Udo Lindenberg geschaffenen Librettos. Er verlangte als Miturheber genannt und an den wirtschaftlichen Erträgen des Musicals beteiligt zu werden.

Udo Lindenberg wehrte sich gegen die Behauptung der unfreien Bearbeitung seines Erfolgs-Musicals „Hinterm Horizont“ und ließ es auf eine Klage des Autors ankommen.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 20. April 2015 – Az. 24 U 3/14 (Pressemitteilung) – wies das Kammergericht die Klage von Herrn Martin Verges ab.

Nach Auffassung des Gerichts liege hier keine unfreie Bearbeitung des Werks des Klägers vor. Textpassagen bzw. Szenen oder Dialoge, die nach dem Urheberrecht schutzwürdig seien, habe der Beklagte  in sein Libretto nicht übernommen. Die bloße Verwendung einzelner Ideen reiche für eine Verletzung des Urheberrechts nicht aus. Es handele sich insoweit nicht um eine eigene geistige Schöpfung des Klägers, da die wesentlichen Elemente des Musicals, nämlich die Liebesbeziehung eines zukünftigen Rockstars zu einer Kommunistin, das legendäre Konzert 1983 in dem Palast der Republik und der Mauerfall, in der Biographie des Musikers vorhanden oder zumindest angelegt bzw. in der historischen Geschichte begründet seien.

Fazit

Werke im Sinne des Urhebergesetztes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Ideen genügen den Anforderungen an die nötige Werksqualität nicht. Auch wenn der Berliner Autor möglicherweise den Machern des Lindenberg Musicals Ideen lieferte, welche diese später umsetzten, konnte der Autor kein Urheberrecht an diesen begründen.

Der Schutz von Ideen ist ein Problem, dass neben Autoren auch viele Werbeagenturen immer wieder haben. Einen Schutz für diese Ideen können dabei in der Regel nur vertragliche Vereinbarungen, wie z.B. der Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen bieten.

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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