LG Arnsberg:

Amazon Angebot mit unklarem Umfang wettbewerbswidrig?

Muss ein Online-Händler im Rahmen des Angebots den Lieferumfang der angebotenen Waren bereits genau bezeichnen oder genügen entsprechende Ausführungen im Rahmen der Produktbeschreibung? Diese Frage hatte das Landgericht Arnsberg nun zu klären.

AmazonIn dem vor dem LG Arnsberg verhandelten Fall stritten zwei Online-Händler über die Verpflichtung, den Lieferumfang eines Produktes im Rahmen ihres Verkaufsangebotes auf Amazon genau zu bestimmen, wenn das verwendete Produktbild über das Angebot hinausgeht.

Der eine Online-Händler hielt es für wettbewerbswidrig, dass sein Konkurrent  über die Verkaufsplattform Amazon Sonnenschirme und Zubehör in verschiedenen Variationen an Verbraucher verkauft, ohne darauf hinzuweisen, dass der dort zu sehende Angebotspreis zwar den Schirmständer umfasst, nicht aber auch die auf dem Produktbild dargestellten Betonplatten.

Der Amazon-Händler weigerte sich sein Online-Angebot zu ändern, da der Lieferumfang nach seiner Auffassung ausreichend in der Produktbeschreibung angegeben sei. Der Wettbewerber verlangte darauf hin Unterlassung im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 05.03.2015 – Az.: I-8 O 10/15 – gab das Landgericht Arnsberg der Antragstellerin recht, da das Angebot unter Beiziehung des Produktbildes irreführend sei.

Das auf der beanstandeten Werbeanzeige zu sehende Bild enthalte Betonplatten, welche nicht zum Angebotspreis gehörten. Da der Preis aber ein wesentliches Merkmal einer Ware sei und sich auf den vermeintlichen Umfang der Ware beziehe, liege hier eine Irreführung des Verkehrs vor. Bei diesem müsse man bei Online-Verkäufen auf Grund der Schnelligkeit des Internetverkehrs von einem eher flüchtigen Lesen und Kenntnisnehmen des gesamten Angebotsinhalts ausgehen. Gerade deshalb habe der BGH die Rechtsprechung zur sogenannten „Blickfangwerbung“ dahin konkretisiert, dass ein als „Blickfang“ dienendes Bild – wenn die auf diesem zu sehenden Komponenten nicht umfassend vom Angebot umfasst sind – Irreführungscharakter haben könne.

Fazit

Bei der Bebilderung von Angeboten auf Amazon oder anderen Onlineportalen ist zwingend darauf zu achten, dass das jeweilige Angebot den Leistungs- bzw. Lieferumfang genau bezeichnet. Suggeriert das Produktbild einen größeren Warenumfang als tatsächlich in dem Angebot enthalten ist, muss dies im Rahmen der Produktbeschreibung entsprechend aufgeklärt werden, um eine Irreführung zu vermeiden.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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