LG Kassel:

Das Bauchfett schmilzt wie Butter in der Sonne?

Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist anfällig, weil der Gesetzgeber hier zum Schutz der Verbraucher besonders strenge Regeln aufgestellt hat. Hiernach darf mit der Wirkung eines Präparats nur geworben werden, wenn diese bereits vor der Veröffentlichung der entsprechenden Werbeaussagen wissenschaftlich belastbar nachgewiesen war. Dies gilt umso mehr, wenn mit einer besonders effektiven Wirkung eines Schlankheitsmittels geworben und versprochen wird, diese stelle sich alleine durch die Einnahme ein.

Gts / Shutterstock.com
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Glaubt man den Werbeaussagen des Anbieters eines Schlankheitsprodukts geht ein Traum in Erfüllung – ein hocheffektives Präparat hat das Licht der Welt erblickt und erfordert keinerlei Einschränkungen oder Umstellungen des Lebenswandels:

  • „Das Fett schmilz wie Butter in der Sonne!“
  • „Das Fett wird regelrecht aus der Fettzelle herausgebrannt“
  • „Mit … können Sie das Fett selbst aus der größten Fettzelle herausholen“
  • „Der Effekt ist bombastisch. Sie nehmen am gesamten Körper gleichmäßig ab“
  • „… bekämpft ganz gezielt das Bauchfett“
  • usw.

Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen, geht es in der Auseinandersetzung doch um mehr als 30 Aussagen, die allesamt ein Wunder anpreisen. Nicht weiter verwunderlich, dass der Anbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Kassel hat den Anbieter des Schlankheitsprodukts mit Urteil vom 18.09.2014 (Az. 11 O 4205/13) vollumfänglich zur Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen verurteilt. Es handle sich hierbei um gesundheitsbezogene Angaben, also Angaben, mittels denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Zum Bereich der Gesundheit zähle auch die versprochene Gewichtsreduzierung bzw. Fettverbrennung.

Gesundheitsbezogene Angaben sind nach der Health-Claims-Verordnung verboten, wenn nicht anhand allgemeine anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder eine Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat. Außerdem müsse die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftiger Weise erwartet werden kann oder vom Hersteller empfohlen wird, eine signifikante Menge der Wirkstoffe enthalten, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete physiologische Wirkung zu erzielen. Die Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben müssen sich hierbei auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und durch diese abgesichert sein.

Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Gerichts für das beworbene Schlankheitsprodukt nicht gegeben. Dieses würde nicht mit einer unterstützenden Wirkung, sondern als wahrhaftiger Fettvernichter beworben. Diese Wirkung solle darüber hinaus schon bei bloßer Einnahme des Produkts einsetzen und sich auch noch auf bestimmte Fettpolster konzentrieren. Entsprechende Wirksamkeitsnachweise seien selbst von der Beklagten nicht behauptet worden und würden sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen ergeben. Die Werbeaussagen seien damit als nicht hinreichend abgesichert anzusehen. Das von dem Werbenden als Beweis für die Wirksamkeit des Produkts angebotene Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen gewesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen müsse der Nachweis nämlich bereits zu dem Zeitpunkt existieren, zu dem die Angaben gemacht werden. Für die Beweisführung könne sich der Werbende daher nur auf bereits vorliegende und ihm auch bekannte Erkenntnisse und nicht auf ein erst im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten stützen.

Fazit

Das Urteil ist angesichts der Werbeaussagen zwangsläufig. Würde das beworbene Wundermittel existieren, hätte sich dies wahrscheinlich längst herumgesprochen. Bis dahin müssen die Verbraucher zu recht vor gesundheitsbezogenen Angaben und Wirkungsversprechen dieser Art geschützt werden, da sie diese selbst meist nicht beurteilen können.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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