LG Hamburg:

Unzulässiger Preisvergleich in Virensoftware

Das wettbewerbswidrige Abfangen von Kunden hat viele Gesichter. Allen ist gemeinsam, dass auf Kunden, die bereits einem Mitbewerber zuzurechnen sind, unangemessen eingewirkt wirkt, um diese zu einer Änderung ihres Kaufentschlusses zu drängen. Über eine unter diesem Gesichtspunkt verseuchte Antivirensoftware hatte das LG Hamburg zu befinden.

Sebastian Duda / Shutterstock.com
Sebastian Duda / Shutterstock.com

Geklagt hatte der Betreiber mehrerer Online-Shops gegen den Anbieter einer Antivirensoftware. Das Besondere an dieser Software ist, dass diese über eine Funktion zur Anzeige von Produktalternativen in Online-Shops verfügt. Wenn also der Kunde in einem Online-Shop eine Produktbeschreibung aufruft, werden ihm von der Software gleiche oder alternative Produkte anderer Anbieter mit Preis und Link auf diese Angebote angezeigt. Klickt ein Kunde auf einen solchen Link, wird er zu dem jeweiligen Online-Shop weitergeleitet. Der Anbieter der Software erhält hierfür eine Provision. Dieser Vorgang war für den klagenden Shopbetreiber nicht hinnehmbar, weshalb dieser gegen den Softwareanbieter vorgegangen ist.

Die Entscheidung des Gerichts

Mit Erfolg. Das LG Hamburg hat das Anbieten, den Vertrieb und die Bewerbung der Software mit Urteil vom 28.01.2015 (Az. 416 HKO 163/14)  untersagt. Zwischen den Prozessparteien besteht nach Ansicht des Gerichts ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis, weil die Handlung des Softwareanbieters den Absatz von Wettbewerbern, also konkurrierenden Onlinehändlern fördert – sogenannte Drittförderung. Der Händler sei daher zur Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen den Softwareanbieter befugt.

In der Sache hat das Gericht angenommen, dass das beschriebene Preisvergleichssystem eine wettbewerbswidrige Behinderung des betroffenen Händlers darstellt. Zwar sei das gegenseitige Abwerben von Kunden im Wettbewerb ein typischer und hinzunehmender Vorgang. Es müsse aber nicht geduldet werden, wenn Konkurrenzangebote in nächster Nähe zu den eigenen Angeboten eingeblendet werden. Hierdurch würden die Fremdangebote hierdurch in unangemessener Weise aufgedrängt und der bereits zum Kauf entschlossene Kunde gezielt auf die Angebote von (zahlenden) Mitbewerbern umgeleitet. Dies sei nur im Falle des deutlichen Überwiegens der Interessen des Softwareanbieters hinzunehmen.

Den Ausführungen des Gerichts zufolge kann dies hier nicht angenommen werden, weil den Nutzern die streitgegenständliche Funktion förmlich aufgedrängt wird. Darüber hinaus gehe es letztlich nicht um die Förderung des Wettbewerbs, sondern alleine um wirtschaftliche Interessen an der Vereinnahmung einer Vermittlungsprovision. Eine Vergleichbarkeit mit klassischen Preisvergleichsanbietern sei nicht gegeben, weil diese vom Kunden bewusst aufgesucht würden, um den günstigsten Preis für eine Ware zu erfahren.

Fazit

Leider liegt uns keine Information dazu vor, ob die Preisvergleichsfunktion optional ist und ggf. abgeschaltet werden kann. Wenn der Nutzer nämlich zuvor gefragt wird, ob er die Funktion nutzen will, wäre u.U. anders zu entscheiden gewesen. In diesem Fall wird die Funktionalität nämlich nicht aufgedrängt, sondern ist die Verwendung eine freie Entscheidung des Nutzers. Im Ergebnis wäre die Software dann doch wieder mit anderen – unzweifelhaft zulässigen – Preisvergleichsmöglichkeiten vergleichbar.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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