OLG Köln:

Ich bin dann mal weg

„Ich bin dann mal weg“ war und ist eines der erfolgreichsten Bücher der vergangenen Jahre. Hape Kerkeling berichtet darin von seinen Erfahrungen auf dem Jakobsweg. Bei dem Titel handelt es sich um eine allgemeingebräuchliche Redewendung, die vielfach verwendet wird – so auch von einem Reiseportal im Internet. Darüber, ob sich dies mit den Titelrechten des Autors bzw. des Verlags verträgt, hatte das OLG Köln im Rahmen eines Eilverfahrens zu entscheiden.

Iryna Rasko / Shutterstock.com
Iryna Rasko / Shutterstock.com

Das verklagte Unternehmen betreibt unter anderem die Reiseportale „weg.de“ und „ferien.de“. Ab Ende 2013 wurde in einer groß angelegten Kampagne mit dem Slogan „Ich bin dann mal weg.de“ für das Portal weg.de geworben. Dies missfiel dem Verleger des Buches „Ich bin dann mal weg“, weshalb dieser gegen die seiner Ansicht nach rechtsverletzende Nutzung des Titels unter dem Aspekt des Werktitelschutzes gerichtlich vorgegangen ist. Das LG Köln hat die Verfügung erlassen, das hiergegen gerichtete Widerspruchsverfahren verlief erfolglos. Daraufhin hat der Portalbetreiber Berufung gegen die Entscheidung des LG Köln eingelegt und den vom erstinstanzlichen Gericht gewährten Werktitelschutz beanstandet. Aus seiner Sicht sei der Verlag nicht Inhaber des Titelrechts, der Titel aufgrund der Allgemeingebräuchlichkeit nicht schutzfähig und schließlich auch die Dringlichkeit für die Durchführung eines Eilverfahrens nicht gegeben.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln hat den vom erstinstanzlichen Gericht angenommenen Werktitelschutz mit Urteil vom 05.12.2014 (Az. 6 U 100/14) bestätigt und die Einstweilige Verfügung gehalten. Für die Dringlichkeit kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, dass die Werbekampagne vom Autor oder Mitarbeitern des Verlags schon früher wahrgenommen wurde. Entscheidend sei alleine der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsführung Kenntnis erlangt habe. Dies sei ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch innerhalb der Dringlichkeitsfrist der Fall gewesen, weshalb die Eilbedürftigkeit außer Frage stehe.

Der Verlag sei auch zur Geltendmachung der Ansprüche befugt. Die Übertragung der Nutzungsrechte durch den Autor umfasse aufgrund der engen Verbindung zwischen Werk und Titel in der Regel auch letzteren, sodass der Verlag Inhaber der Titelrechte sei. Schließlich sei der durchaus gebräuchliche Titel „Ich bin dann mal weg“ trotz seiner für einen Reisebericht beschreibenden Anklänge auch schutzfähig. Nach Auffassung des Gerichts sie dieser nämlich für einen vielfach als spirituell empfundenen Bericht über die Wanderung auf dem Jakobsweg durchaus originell. Die schwache Unterscheidungskraft würde durch die überragende Bekanntheit des Werks bzw. Titel überwunden. Der Verlag könne somit einen entsprechenden Werktitelschutz beanspruchen.

In der Folge wurde auch eine Verletzung des Titelrechts bejaht. Da eine Verwechslungsgefahr entsprechend dem Schutz der bekannten Marke nicht erforderlich sei, ergebe sich dies alleine daraus, dass die Verkehrskreise eine gedanklich Verbindung herstellen, was aufgrund der Bewerbung von Reiseleistungen der Fall sei. Daher würde der Portalbetreiber von der Sogwirkung des Titels profitieren und die an diesem bestehenden Rechte verletzen.

Fazit

Das Urteil mag formal richtig sein. Allerdings wäre meines Erachtens doch eine nähere Eruierung des Verständnisses der Werbung erforderlich gewesen. Ich selbst kenne sowohl den Titel als auch die Werbung, wäre aber vor dem Urteil nicht auf die Idee gekommen, dass letztere etwas mit dem Werk von Hape Kerkeling zu tun hat. Der gewährte Werktitelschutz ist mir daher nicht vollständig nachvollziehbar.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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