BGH:

Kunstwerk nur Beiwerk?

Kunstwerke im Hintergrund von Werbeaufnahmen sind häufig zu finden. Aber darf man das eigentlich ohne Weiteres? Ein Möbelhaus bekam deswegen jedenfalls Ärger und der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.

Kunstwerk als Beiwerk
PavelShynkarou / Shutterstock.com

Ein Möbelhaus stellte Werke eines Künstlers aus. Nach Rückgabe der Kunstwerke stellte der Künstler fest, dass  eines seiner Bilder nun im Katalog des Möbelhauses gelandet war. Das Möbelhaus hatte nämlich eine Fotografie seiner Ausstellungsräume einschließlich des damals dort hängenden Kunstwerks des Künstlers in dem Katalog verwendet und auch auf der Internetseite präsentiert.

Auf dem Foto selbst waren weiße und schwarze Möbel zusehen sowie im Hintergrund des in Rot- und Gelbtönen gehaltene Kunstwerk des Künstlers. Ein Hinweis auf den Künstler fand sich bei dem verwendeten Foto nicht.

Der Künstler sah sich dadurch in seinen Urheberrechten verletzt und ging gegen das Möbelhaus vor. Das Möbelhaus hielt die Abbildung aufgrund der ursprünglichen Zustimmung des Künstlers für zulässig und es handele sich ohnehin nur um ein zulässiges unwesentliches Beiwerk.

Entscheidung des Gerichts

Die Meinung der Vorinstanzen, dass es sich bei dem auf dem Foto abgebildeten Kunstwerk um ein zulässiges unwesentliches Beiwerk handele, mochte der BGH (BGH – Urteil vom 17.11.2014 – Az. I ZR 177/13) so nicht teilen und verwies die  Sache zurück.

Denn um zu bestimmen, ob es sich bei dem abgebildeten Kunstwerk um ein unwesentliches Beiwerk handelt, muss zunächst der Hauptgegenstand des Fotos bestimmt werden. Dabei sei stets auf die jeweilige Fotografie abzustellen und nicht auf den gesamten Katalog oder Internetauftritt.

Unwesentlich sei ein Werk dementsprechend, wenn es im Verhältnis zum Hauptgegenstand weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder die Wirkung des Hauptgegenstandes des Fotos beeinflusst wird.

Darüber hinaus sei ein solches Kunstwerk unwesentliches Beiwerk wenn es keine inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand hat und aufgrund seiner Zufälligkeit oder Beliebigkeit ohne Bedeutung für diesen ist. Dies könne aber nicht mehr angenommen werden, wenn das Kunstwerk erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist oder eine Aussage in Bezug auf den Hauptgegenstand unterstreicht.

Fazit

Bei der Verwendung Werke Dritter in eigene Werbeaufnahmen ist Vorsicht geboten, da man nicht ohne Weiteres von einem zulässigen Beiwerk sprechen kann. Insbesondere bei auffälligen oder bekannten Werken wird man regelmäßig kein zulässiges unwesentliches Beiwerk annehmen können.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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