BPatG:

Hakuna Matata – Alles wird gut

Begriffe sind von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, wenn Ihnen jede Unterscheidungskraft fehlt. Dies ist bei einem ausländischen Begriff der Fall, wenn die inländischen Verkehrskreise diesen übersetzen und daher verstehen können und die Übersetzung  Merkmale der Ware oder Dienstleistung beschreibt oder schlicht eine Aussage allgemeinster Art darstellt, die nicht als Hinweis auf die Herkunft einer Ware verstanden wird. Entsprechendes gilt ausweislich einer Entscheidung des BPatG auch für Begriffe der Jugendsprache.

swprod / Shutterstock.com
swprod / Shutterstock.com

Der Anmelder wollte die suahelische Begriffskombination „HAKUNA MATATA“ als Marke für diverse Handels-, Unterhaltungs- und Bewirtungsdienstleistungen in das deutsche Markenregister eintragen lassen. Der Begriff bedeutet so viel wie „kein Problem“, „alles in Ordnung“ oder auch „alles wird gut“. Das DPMA sieht darin ein bloßes Motto für denjenigen, der die Dienstleistung in Anspruch nehmen soll. Das Amt hat die Anmeldung aus diesem Grund wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, wogegen sich der Anmelder mit seiner Beschwerde zum BPatG wehrt. Er argumentiert, der Begriff „HAKUNA MATATA“ sein nicht allgemeingebräuchlich und in Deutschland auch nicht bekannt. Es handle sich um einen Begriff der Jugendsprache, die eine den Erwachsenen unzugängliche Sondersprache darstelle.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BPatG hat die Entscheidung des DPMA mit Beschluss vom 28.10.2014 (Az. 27 W (pat) 536/14) bestätigt. Die Tatsache, dass der Begriff „HAKUNA MATATA“ hauptsächlich in die Jungendsprache Eingang gefunden hat, hindert das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers nach Ansicht des Gerichts nicht. Zumindest den Erwachsenen, die etwas mit Jugendlichen zu tun hätten, sei der Ausdruck ein Begriff. Dies gelte vor allem für Lehrer, Erzieher, Eltern und zahlreiche andere Erwachsene. Darüber hinaus werde der Begriff auch teilweise in der Kunst und dem Geschäftsverkehr verwendet. Diese Waren und Dienstleistungen seien überwiegend für Erwachsene bestimmt.

Die Bedeutung des Begriffs „HAKUNA MATATA“ habe zwar keinen im Vordergrund stehende beschreibenden Inhalt für die angemeldeten Dienstleistungen. Er zeige aber ein Motto, wie z.B. „alles wird gut“, welches keinen betrieblichen Herkunftshinweis liefere, sondern ein Flair erzeuge, ein gelassenes Verbraucherverhalten einfordere oder eine problemlose Inanspruchnahme der Leistung verspreche.

Die Eintragung des bairischen „OIS ISI“ (alles einfach) als Bildmarke beruht nach den Ausführungen des Gerichts offenbar auf der graphischen Ausgestaltung des an sich ebenfalls schutzunfähigen Begriffs. Jedenfalls könne sich der Anmelder aber nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine ebenso falsche Entscheidung zu erlangen. Im Unrecht gebe es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Fazit

Selbst wenn es sich bei der Jungendsprache um eine Sondersprache handeln würde, die Erwachsenen nicht zugänglich ist, hätte die Entscheidung wohl kaum anders ausfallen können. Es gehören schließlich auch Jugendliche zu den maßgeblichen Verkehrskreisen, weshalb auch und gerade auf deren Verständnis abzustellen ist. In diesem Sinne – Hakuna Matata!

Artikel als PDF speichern

Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019074

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News