LG Stuttgart:

Taxi vs. mytaxi

Taxifahrer und Taxiunternehmen wehren sich zunehmend gegen Bedrohungen ihres Geschäftsmodells durch Web- und App-Anbieter. Nun hat eine Taxivermittlungszentrale sich gegen Rabattangebote von mytaxi vor dem Landgericht Stuttgart gewehrt.

taxi mytaxi RabattaktionZunächst haben Taxifahrer  sich gegen die Konkurrenz von Uber erfolgreich gewehrt und nun gibt es Streit mit der Daimlertochter mytaxi.

Grund ist eine Rabattaktion von mytaxi. Im Rahmen der Aktion sollten Kunden von mytaxi 50% des Taxifahrpreises erstattet bekommen, wenn der Kunde die Fahrt über die App von mytaxi bucht. Der Taxiunternehmer erhielt dabei den vollen Preis vom  abzüglich der Vermittlungsprovision für mytaxi. Den Rabatt übernahm mytaxi und ließ sich hierzu die Ansprüche des Taxifahrers gegen den Kunden abtreten.

Die Stuttgarter Taxi-Auto-Zentrale hielt die AKtion von mytaxi für wettbewerbswidrig, da die gesetzlich vorgeschriebenen Festpreise bei der Personenbeförderung durch Taxen unterschritten würden. Auch warf sie mytaxi einen Verdrägungswettbewerb vor.

Mytaxi konterte, dass die Vorschriften über die Tarifbindung nur für Taxiunternehmer gelten würden aber nicht für mytaxi als bloßer  Vermittler. Auch erhalte der Taxiunternehmer ja den vollen Fahrpreis gemäß Tarifbindung.

Entscheidung des LG Stuttgart zur Rabattaktion

Das LG Stuttgart untersagte am 12.05.2014 die Rabattaktion durch eine einstweilige Verfügung gegen mytaxi und bestätigte diese nach Widerspruch von mytaxi durch Urteil vom 26.06.2015 – Az. 44 O 23/15 KfH.

Zwar unterliege mytaxi nicht unmittelbar den Vorschriften zur Tarifbindung im Personenbeförderungsgesetz, da sie über keine eigenen Taxen verfüge, aber  mit der Rabattaktion durch Abtretung der Ansprüche gehe mytaxi über die Rolle eines bloßen Vermittlers hinaus und unterliege daher ebenfalls diesen Vorschriften. Das Gesetz sehe insoweit ein ausdrückliches Umgehungsverbot vor. Durch den Rabatt verstoße mytaxi daher gegen die gesetzlich vorgeschriebene Preisbindung.

Die Tatsache, dass der Taxifahrer den vollen Preis erhalte, ändere hieran nichts.

Fazit

Das Gericht störte sich hier vor allem an der Abtretung der Forderung des Taxifahrers gegen den Kunden an mytaxi. Ob das Gericht genauso entschieden hätte, wenn es die Abtretung nciht gegeben hätte und mytaxi einfach dem Kunden eine Gutschrift erteilt hätte bleibt offen. Beflügelt vom Erfolg in Stuttgart versuchen Taxizentralen beim LG Hamburg ein bundesweites Verbot zu erwirken.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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