LG Frankfurt a. Main:

Zahlung per Sofortüberweisung zumutbar?

Bezahlmöglichkeiten im Internet gibt es viele. Neben Vorkasse, Nachnahme, Kreditkarte eben auch Bezahldienste wie z.B.  „Sofortüberweisung“ und PayPal. Aber reicht es aus, wenn als einzige Bezahlmethode ohne zusätzliche Kosten „Sofortüberweisung“ angeboten wird? Das Landgericht Frankfurt am Main meint nein.

Sofortüberweisung Bezahlung Onlineshop
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Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ging gegen ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG vor, weil dieses als einzig kostenlose Bezahlmöglichkeit eine Zahlung mittels „Sofortüberweisung“ anbot.

Auf der Webseite www.start.de werden unter anderem Flüge angeboten. Im September 2014 wurden dabei als Bezahlmethode nur Kreditkarte und die „Sofortüberweisung“ der Sofort AG angeboten. Bei Zahlung mit Kreditkarte fiel ein zusätzliches Entgelt in Höhe von EUR 12,90 an.

Die Option „Sofortüberweisung“ war mit keinem zusätzlichen Entgelt verbunden, allerdings muss der Kunde hierbei PIN und TAN in die Eingabemaske der Sofort AG eingeben, welche dann bei der kontoführenden Bank automatisiert unter anderem den aktuellen Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage sowie den Kreditrahmen für den Dispokredit abruft.

Die Weitergabe von PIN und TAN sei in den meisten AGB der Banken untersagt, weshalb der vzbv es für nicht zulässig hielt, dem Kunden nur diese Zahlungsform kostenlos anzubieten, denn diese sei nicht zumutbar.

Entscheidung des Gerichts zur Sofortüberweisung

Das LG Frankfurt a. Main (Urteil vom 24.06.2015 – Az 2-06 O 458/14) entschied zu Gunsten der Verbraucherschützer.

Der Anbieter sei gesetzlich verpflichtet, dem Verbraucher eine gängige zumutbare Möglichkeit zur Bezahlung einzuräumen, die keine Zusatzkosten verursacht. Als Beispiele für gängige Zahlungsarten nennt das Gericht: EC-Karte, Kreditkarte, Barzahlung, Überweisung und Lastschrift. Auch „Sofortüberweisung“ sei aufgrund des hohen Marktanteils im Onlinehandel gängig.

Die Frankfurter Richter halten die Zahlungsart „Sofortüberweisung“ allerdings für unzumutbar, da der Verbraucher hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten, sondern diesem auch noch sensible Daten wie PIN und TAN und Kontodetailinformationen mitteilen müsse.

Zwar sei „Sofortüberweisung“ weiterhin einsetzbar, allerdings eben nur wenn eine andere kostenlose zumutbare Bezahlalternative bestünde.

Fazit

Onlinehändler dürfen nach diesem Urteil die „Sofortüberweisung“ weiterhin anbieten, allerdings eben nur bei zumutbarer kostenloser Bezahlalternative. Am einfachsten dürfte hier die klassische Banküberweisung sein, da sie nicht mit Kosten für den Händler verbunden ist.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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