EU-Parlament:

Panoramafreiheit in Gefahr?

Das deutsche Urheberecht erlaubt es, dass jedermann  Außenaufnahmen, Graphiken und Gemälde  von urheberrechtlichen Werken machen kann, welche sich öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Diese Panoramafreiheit erlaubt jedem auch eine kommerzielle Nutzung dieser Aufnahmen. Will das EU-Parlament dies nun ändern?

Sergey Kelin / Shutterstock.com
Sergey Kelin / Shutterstock.com

Das deutsche Urhebergesetz definiert die Panoramafreiheit wie folgt:

„Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“

Die Panoramafreiheit erlaubt also das Fotografieren in der Öffentlichkeit. Das bedeutet, dass jedermann auch kommerzielle Bilder von öffentlichen Gebäuden machen kann und diese z.B. als Postkarten oder in Kalenderform wirtschaftlich verwerten darf.

Nicht erlaubt ist die Aufnahme von einem Privatgrundstück aus – auch wenn das Gebäude aus anderer Perspektive im öffentlichen Raum aufgenommen werden kann. Dies hatte der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung (BGH, Urteil vom 17.12.2010 – Az. V ZR 45/10 – Preußische Schloss- und Parkanlagen) zur Panoramafreiheit entschieden.

Gesetzesvorlage

Dem EU-Parlament lag nun eine Gesetzesvorlage für die im Herbst geplante neue Gesetzgebung der EU-Kommission zum Urheberrecht vor, welche die Panoramafreiheit einschränken würde. Konkret wurde vorgeschlagen, dass die kommerzielle Nutzung von Vervielfältigungsstücken wie Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen, die dauerhaft an physischen öffentlichen Orten platziert sind, nur mit einer Zustimmung des Urheber erlaubt sein sollen.

Das EU-Parlament hat sich gestern aber  mit großer Mehrheit gegen eine solche Einschränkung der Panoramafreiheit gestemmt und lehnte den vorgeschlagenen Genehmigungsvorbehalt ab.

Auch wenn der Beschluss des EU-Parlaments noch nicht bindend ist, werden die Abgeordneten die vorgeschlagene Beschränkung der Panoramafreiheit nicht empfehlen.

Fazit

Damit bleibt in Europa vorerst alles wie es ist. Für Fotos von öffentlichen Gebäuden und Skulpturen muss zumindest in den meisten EU-Staaten auch weiterhin keine Genehmigung beim Urheber eingeholt werden.

Aber Vorsicht! In Frankreich, Italien, Griechenland, Belgien und  Luxemburg muss für eine kommerzielle Nutzung von Lichtbildern urheberrechtlich geschützter Gebäude und Kunstwerke in manchen Fällen eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt werden.

 

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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