LG Frankenthal:

Beweisverwertungsverbot für IP-Adressen bei Filesharing?

Im Zusammenhang mit Filesharing werden unzählige Beschlüsse von Gerichten erlassen um die Access-Provider zur Auskunft über ihre Kunden zu verpflichten. Doch offenbar kann die so erteilte Auskunft unter Umständen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das sagt jedenfalls das Landgericht Frankenthal.

Beweisverwertungsverbot für IP-Adressen bei Filesharing
Kasper Nymann / Shutterstock.com

In dem Fall ging ein Rechteinhaber gegen einen Anschlussinhaber als mutmaßlichen Filesharer vor. Der Anschlussinhaber hatte seinen Internetanschluss bei der 1und1 Internet AG, die wiederum als Reseller der Deutschen Telekom auftrat.

Der Rechteinhaber erwirkte einen Auskunftsbeschluss gegen die die Deutsche Telekom, allerdings wurde 1und1 an dem Verfahren nicht beteiligt. Die Telekom erteilte die geforderte Auskunft über den Anschlussinhaber.

Der Anschlussinhaber wies die Ansprüche des Rechtinhabers zurück, weshalb der Streit vor Gericht landete.

LG Frankenthal zum Beweisverwertungsverbot für IP-Adressen

Das LG Frankenthal (Urteil vom 11.08.2015 – Az. 6 O 55/15) entschied zu Gunsten des Anschlussinhabers und wies die Klage des Rechteinhabers ab.

Die Verwertung der aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln erteilten Auskünfte sei nicht zulässig. Soweit Netzbetreiber (hier die Deutsche Telekom) und Endkundenanbieter (hier 1und1) nicht identisch sind, sei allein der Vertragspartner des Anschlussinhabers (hier 1und1) an dem Auskunftsverfahren zu beteiligen. Es handele sich bei der erteilten Auskunft nämlich nicht nur um eine datenschutzrechtlich zulässige Auskunft über Bestandsdaten, denn die Auskunft über Bestandsdaten wie Name und Anschrift erfolge ja unter Verwendung von Verkehrsdaten (z.B. IP-Adressen). Würde es nur um Bestandsdaten gehen, bedürfte es des richterlich angeordneten Auskunftsanspruchs im Urheberrecht sonst überhaupt nicht. Die Auskunft über diese Daten dürfte aber nur der Vertragspartner des Anschlussinhabers geben, weshalb die erteilte Auskunft datenschutzrechtliche Vorgaben verletzt und deswegen einem Beweisverwertungsverbot unterliege.

Im Übrigen handele es sich bei nicht lauffähigen Dateifragmenten um Datenmüll, für die der Rechteinhaber zu beweisen habe, dass es sich um Fragmente seines Werkes handele.

Fazit

Das von den Frankenthaler Richtern angenommene Beweisverwertungsverbot überzeugt durchaus und könnte in Fällen in denen Reseller involviert sind, dem einen oder anderen Anschlussinhaber zum Erfolg verhelfen. Das Argument mit dem Datenmüll, sieht derzeit wohl nur das LG Frankenthal so.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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