OLG Sarbrücken:

Ist Lagerware gleich Neuware?

Ist es einem Händler gestattet, fünf Jahre alte ungebrauchte und originalverpackte Ware als „neu“ bzw. „Neuware“ zu bewerben? Das Oberlandesgericht hatte diese Fragestellung zu beurteilen, da ein Kfz-Händler mehrere Jahre alte Kugellager als „Neuware“ anbot.

megainarmy / Shutterstock.com
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Ein auf den Vertrieb von Ersatzteilen spezialisierter Kfz-Händler stellte auf der Internetauktionsplattform ebay Kugellager zum Verkauf ein und bezeichnete den Artikelzustand der Ersatzteile als „Neu“. Bei der Ware handelte es sich um ungebrauchte und originalverpackte Produkte, welche der Kfz-Händler bereits seit  vielen Jahren im Lager hatte.

Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen mahnte den Händler daraufhin kostenpflichtig ab und begehrte die Unterlassung der aus ihrer Sicht irreführenden Werbung. Aus der Sicht des Wettbewerbsverbandes würden potentielle Käufer durch die Werbung des Kfz-Händlers getäuscht.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 02.04.2015 – Az. 1 U 11/13 – entschieden, dass Kfz-Händler die mehrere Jahre alten Kugellager nicht als „neu“ bewerben dürfe. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei den beworbenen Waren um ungebrauchte Waren handele.

Bei der Frage, ob ein Kugellager noch als „neu“ bezeichnet werden dürfe, könne es zwar nicht allein auf den Herstellungszeitpunkt ankommen. Bei einer langen Lagerdauer der hier vertriebenen Kugellager könne eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit aber nicht ausgeschlossen werden, da es sich um technisch sensible Kfz-Ersatzteile handele.

Durch die Bewerbung der Lagerware als „neu“ liege daher eine Irreführung des Verkehrs vor, welche der Händler zu unterlassen habe.

Fazit

Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich auch auf andere Waren übertragen. Als „Neuware“ darf ein Verschleißteil daher nur angesehen werden, wenn es nicht bereits in Gebrauch war, nach wie vor in der gleichen technischen Ausführung hergestellt wird und durch die zwischenzeitliche Lagerung keinen Schaden erlitten hat, das Produkt trotz der Lagerzeit also wie „neu“ verwendet werden kann.

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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