OLG Oldenburg:

Werbung mit Testergebnis wettbewerbswidrig?

Darf ein Händler in einem Bestellmagazin mit einem Testergebnis werben, welche der Verkehr nur im Internet einsehen kann? Das Landgericht Oldenburg hielt dies für wettbewerbswidrig und verurteilte den Händler die Werbung mit dem Testergebnis zu unterlassen.

Testergebnis

Der Händler warb in einem Werbeprospekt für einen Staubsauger mit dem Testergebnis „sehr gut“. Als Quelle des Testergebnisses nannte der Staubsauger Verkäufer ein Internetportal, bei dem entsprechende Testergebnisse veröffentlicht werden.

Ein Wettbewerbsverband forderte den Händler mit schriftlicher Abmahnung daraufhin auf, die nach Rechtsauffassung des Verbandes wettbewerbswidrige Werbung zu unterlassen. Der Wettbewerbsverband vertrat die Auffassung, dass es dem Verkehr nicht zugemutet werden könne, Testergebnisse im Internet nachlesen zu müssen, wenn die Werbung in einem Print-Katalog mit einem Testergebnis werbe.

Der Händler gab keine Unterlassungserklärung ab, wies die Abmahnung zurück. und warb weiter mit dem auf dem Internetportal der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Testergebnis, weswegen der Wettbewerbsverband ihn mit Erfolg vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch nahm. Der Händler ließ die Entscheidung daher in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht entscheiden.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom  31.7.2015 (Az. 6 U 64/15) hab das Oberlandesgerichts Oldenburg das erstinstanzliche Urteil auf und gestattete dem Händler, weiter mit dem im Internet veröffentlichten Testergebnis zu werben (Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei die Werbung mit einem Testergebnis nicht zu beanstanden, wenn der Verkehr deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und ohne größeren Aufwand auf das Testergebnis zugreifen könne. Ein leichter Zugriff sei grundsätzlich auch auf einem im Internetportal veröffentlichtem Testergebnis möglich, da das Internet in einem Großteil der Bevölkerung verbreitet sei. Ein Verbraucher könne sich jederzeit ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, selbst wenn er über keinen eigenen Anschluss verfüge. Ihm werde dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste.

Fazit

Trotz dieses Urteils ist bei der Werbung mit Testergebnissen Vorsicht geboten. Es ist immer darauf zu achten, dass das Testergebnis (zumindest einigermaßen) repräsentativ ist, dass es sich um ein aktuelles Testergebnis handelt und das das Ergebnis des Tests in der Werbung zutreffend wiedergegeben wird. Der Verweis auf eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Internet ist dann nicht wettbewerbswidrig.

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