OLG Celle:

Werbung mit Standort irreführend?

Darf eine Firma Werbung mit einem Standort an einem anderen Ort als dem Hauptsitz Werbung machen, wenn an dieser Geschäftsstelle kein Standort unterhalten wird, an dem Mitarbeiter zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten erreichbar sind? Diese wettbewerbsrechtliche Frage hatte jüngst das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden.

SasinT / Shutterstock.com
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Ein im Bereich der Dachbeschichtungen tätiger Handwerksbetrieb mietete an einem zweiten Standort eine Lagerhalle, in welcher dieser Arbeitsmittel und -materialien aufbewahrte. Nach Anmietung der Räumlichkeiten warb der Handwerksbetrieb mit diesem Standort, was ein Wettbewerber der Firma für irreführend hielt. Der Wettbewerber mahnte den Handwerksbetrieb ab und verlangte, die irreführende Werbung mit dem zweiten Standort zu unterlassen, da der Unternehmer dem Verkehr so eine in Wirklichkeit nicht vorhandene wirtschaftliche Größe suggeriere. Ein richtiges Büro mit festen Ansprechpartnern habe der Handwerksbetrieb nämlich am beworbenen Standort nicht.

Der Handwerksbetrieb wandte ein, dass er durch die Lagerhalle eine Präsenz am beworbenen Standort habe. An der Außenseite der Lagerhalle sei ein Werbebanner seiner Firma angebracht.  Während der Bausaison In der Saison von März bis September/Oktober seien regelmäßig mindestens vier Mitarbeiter des Handwerksbetriebes an dem beworbenen Standort unterwegs, die regelmäßig in diesen Räumlichkeiten ein- und ausgingen. Die  Post und die Telefonanrufe würden umgeleitet, so dass die Lagerhalle als zweite Niederlassung beworben werden dürfe.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Celle entschied mit Urteil vom 07.07.2015 – Az. 13 W 35/15 – dass die Werbung mit einem Standort irreführend und damit unzulässig sei, wenn dort tatsächlich keine solcher Niederlassung des Handwerksbetriebes unterhalten werde. Dies sei bei einem Betrieb, welches Dachreparaturen anbiete nur der Fall, wenn an dem beworbenen Standort Mitarbeiter des Betriebes zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten persönlich erreichbar seien.

Diese Irreführung sei regelmäßig auch geschäftlich relevant, wenn Interessenten mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme – und sei es nur in einem Gewährleistungsfall – angelockt werden können. Dies sei hier der Fall, auch wenn potentielle Kunden des Handwerksbetriebes diesen normalerweise postalisch oder telefonisch kontaktieren, um einen persönlichen Gesprächstermin zu vereinbaren. Die angegriffene Werbung suggeriere dem Verkehr, dass auch unabhängig von diesen Kontaktmöglichkeiten eine persönliche Ansprechbarkeit am beworbenen Standort möglich sei.

Fazit

Die Voraussetzungen für eine Bewerbung von Standorten ist Branchen abhängig. Wenn der Verkehr in der Regel einen Ansprechpartner vor Ort erwartet, wird die Bewerbung eines Standorts nur gestattet sein, wenn es an diesem Geschäftssitz tatsächlich Ansprechpartner persönlich anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Werbung mit diesem Standort irreführend und damit unzulässig.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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