BGH:

Vertriebsverbot für Nahrungsergänzungsmittel?

Der Vertrieb und die Bewerbung neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erfordert nach der Novel-Food-Verordnung entsprechende Genehmigungen und/ oder Notifizierungen. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob ein über 2500 Jahre altes Nahrungsergänzungsmittel aus Extrakten der Kudzuwurzel neuartig ist und daher unter diese EU-Verordnung fällt.

DementevaJulia / Shutterstock.com
DementevaJulia / Shutterstock.com

Ein pharmazeutischer Großhändler bewarb und vertrieb ein Nahrungsergänzungsmittel ohne die nach der Novel-Food-Verordnung nötigen Genehmigungen oder Notifizierungen. Bei dem Nahrungsergänzungsmittel handelt es sich um Kudzu-Kapseln, bei welcher es sich um eine in Indien wachsende Pflanze handelt, die seit über 2500 Jahren zur Unterstützung der Gesundheit von Menschen verwendet werde. Der Großhändler war daher der Ansicht, sein Nahrungsergänzungsmittel falle nicht unter die Novel-Food-Verordnung.

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. war der Ansicht, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um ein neuartiges Lebensmittel handelt, das mangels Zulassung oder Notifizierung nach der Novel-Food-Verordnung in der EU nicht vertrieben und beworben werden dürfe und klagte auf Unterlassung auf der Basis des Heilmittelwerberechts.

Die Vorinstanzen gaben dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Recht und gaben der Unterlassungsklage des Vereins statt.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof urteilte am 16.4.2015 – Az. I ZR 27/14 – zugunsten des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. und bestätigte damit die Rechtsmeinung der Vorinstanzen.

Bei der Prüfung, ob es sich bei einem aus dem Trockenextrakt einer Pflanzenwurzel bestehenden Nahrungsergänzungsmittel um ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat i.S.d. Novel-Food-Verordnung handele, sei darauf abzustellen, ob entsprechende Nahrungsergänzungsmittel vor dem Inkrafttreten dieser EU-Verordnung in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Dies habe pharmazeutische Großhändler im Rahmen des Verfahrens aber nicht belegen können.

Fazit

Die Bewerbung und der Vertrieb neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erfordert nach der Novel-Food-Verordnung entsprechende Genehmigungen und/ oder Notifizierungen. Verstöße gegen diese Regelungen verstoßen gegen das Heilmittelwerberecht und können von Wettbewerbern abgemahnt werden.

Artikel als PDF speichern

Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News