OLG Köln:

Verletzung einer Montblanc Marke durch Applikation an Uhr?

Montblanc verwendet seit einem Jahrhundert den u.a. in Deutschland als Marke registrierten sogenannten Montblanc-Snowcap  als Erkennungszeichen, einen Stern mit 6 abgerundeten Zacken, der den schneebedeckten Gipfel des Mont Blanc symbolisieren soll. Diese Marke soll nun nach der Auffassung Montblancs von einem Konkurrenten verletzt worden sein.

Montblanc vertreibt  hochwertige Uhren und Schreibgeräte. Der Markenhersteller verwendet dabei seit Jahrzehnten  den sog. Montblanc-Snowcap, als Unternehmenskennzeichen, welche sauf allen Produkten als Herkunftshinweis angebracht ist. Der Stern ist  in Deutschland als Bildmarke u.a. für Uhren wie folgt registriert:

MBMontblanc mahnte den Uhrenhersteller Pierre Petit ab, da dieser folgende Applikationen an eine seiner Uhrenkollektionen anbrachte:

UhrMontblanc forderte von Pierre Petit Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung wegen der Verwendung der an den Rändern angebrachten sternförmigen Applikationen. Pierre Petit lehnte die Ansprüche ab so dass es zur Klage kam.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 14.08.2015 – Az. 6 U 9/15 – wies das Oberlandesgericht Köln die markenrechtliche Klage Montblancs ab.

Das OLG führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Verwendung von Schraubkopf-Applikationen im Rahmen einer Uhrenkollektion, deren dreidimensionale Form der zweidimensionalen Bildmarke einer anderen bekannten Uhrenherstellerin ähneln, weder eine markenmäßige Verwendung noch eine Verwechslungsgefahr begründe.  Eine Rufausnutzung des Bekanntheitsgrades Montblancs oder eine unzulässige Nachahmung sei in der Nutzung der Applikationen nicht zu erkennen, da der Verkehr diese Applikationen als Schraubköpfe oder als dekorative Elemente wahr und gerade nicht als Herkunftshinweis. Ein solcher Herkunftshinweis werde bei  Armbanduhren an anderer Stelle erwartet.

Fazit

Die Entscheidung des OLG ist nachvollziehbar. Die Schraubkopf-Applikationen in diesem Fall überhaupt mit dem formvollendeten  Montblanc-Snowcap Bildmarke in Verbindung zu bringen erfordert doch eine gewisse Vorstellungskraft. Es ist davon auszugehen, dass der Verkehr eine Pierre Petit Uhr nicht mit einer Montblanc Uhr verwechselt.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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