OLG Düsseldorf:

So macht Sparen Spaß – irreführende Werbung

Auch Banken rühren kräftig die Werbetrommel, zumal klassische Sparanlagen aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase erheblich an Reiz verloren haben. Aber was bedeutet eigentlich „sparen“ bzw. die Werbung mit „So macht Sparen Spaß“ für ein Tagesgeldkonto? Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt Antwort.

Sparen macht Spaß - Werbung für Tagesgelkonto irreführend
pogonici / Shutterstock.com

Eine Bank warb im Internet für Ihr Tagesgeldkonto mit:
„ 1,50% p.a. aufs Tagesgeld. Vom ersten bis zum letzten Cent“.

Darunter befand sich eine Seite mit der Überschrift:
„Tagesgeld: So macht Sparen Spaß“

Die Konditionen waren wie folgt:
„1,50% p. a. vom ersten bis zum letzten Cent
Ihr Erspartes bis zu 100.000 EUR abgesichert
TÜV-zertifiziertes Online-Banking
Jederzeit flexibel, immer online verfügbar
Keine Laufzeiten, keine Kontoführungsgebühren
Monatliche Zinszahlung und Zinseszinseffekt“

Ein Hinweis darauf, dass der Zinssatz variabel ist, fand sich auf diesen Internetseiten, auf denen das Konto eröffnet werden konnte, nicht, sondern erst auf einer anderen Unterseite zu denen der Kunde über zwei Klicks gelangen konnte.

Hiergegen ging ein Wettbewerbsverband vor, da in dem Hinweis auf den variablen Zinssatz eine wesentliche Information liege, die dem Kunden vorenthalten werde.

Die Bank argumentierte, dass dies den Kunden bei Tagesgeldkonten bekannt sei.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.10.2015 – Az. I-20 U 145/14) verurteilte die Bank auf Unterlassung.

Das Vorenthalten von Tatsachen, die für die geschäftliche Entscheidung wesentlich sind, stelle eine Irreführung durch unterlassen dar. Bei der Variabilität des Zinssatzes handele es sich um eine solche wesentliche Information. Der Zinssatz sei ein wesentliches Kriterium bei der Anlageentscheidung des Kunden. Alleine die Bezeichnung „Tagesgeldkonto“ reiche insoweit nicht aus.

Im Übrigen habe die Bank durch die Verwendung der Aussage „Sparen macht Spaß“ den Bereich klassischer Tagesgeldangebote verlassen. Zwar sei ein Tagesgeldkonto kein klassisches Sparkonto, allerdings habe die Bank sich durch ihre Werbung hieran angelehnt. Ein Sparkonto zeichne sich aber durch einen festgeschriebenen Zinssatz aus, der vorliegend nicht gegeben sei. Es werde daher der Eindruck erweckte, das das Angebot der Bank die Flexibilität eines Tagesgeldkontos mit der Zinssicherheit eines Sparkontos kombiniere, was jedoch nicht der Fall sei.

Der erst über zwei Klicks erreichbare Hinweis reiche zudem nicht.

Fazit

Der Fall zeigt einmal mehr, dass manche schöne und gut gemeinte Werbeaussage die Dinge rechtlich noch verschlimmern kann. Der „Spaß am Sparen“ dürfte der Bank jedenfalls vergangen sein.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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