BGH:

Penny darf Pippi!

Der Bundesgerichtshof hat über die Frage entschieden, ob die von Astrid Lindgren erfundene, bekannte literarische Figur Pippi Langstrumpf wettbewerbsrechtlich gegen eine Benutzung als Karnevalskostüm geschützt ist. Der Discounter Lidl hatte entsprechende Waren verkauft. Eine Verletzung des Urheberrechts wegen der Anlehnung des Kostüms hatte der BGH bereits abgelehnt.

Pippi LangstrumpfDie Einzelhandelskette Penny bewarb ihr Sortiment an Karnevalskostümen mit Abbildungen eines Mädchens und einer jungen Frau, welche beide eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster trugen. Die Fotos waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Penny Filialen sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite der Beklagten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen der Discounter mehr als 15.000 Stück verkaufte.

Die Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur Pippi Langstrumpf sah ihre Urheberrechte durch die Werbung verletzt, machte aber auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht geltend. Sie war der Auffassung, Penny habe sich mit den verwendeten Fotos an diese Figur angelehnt habe und damit den guten Ruf der Pippi Langstrumpf ausgenutzt. Aus diesem Grund stehe ihr Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von EUR 50.000 zu.

Die urheberrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Rechteinhaberin wurden bereits rechtskräftig geklärt (wir haben berichtet).  Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das OLG Köln wies die wettbewerbsrechtliche Klage ab woraufhin die Rechteinhaberin erneut zum Bundesgerichtshof zog.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hat die Revision mit Urteil vom 19.11.2015, Az. I ZR 149/14 (Pressemitteilung) zurückgewiesen und damit dem Discounter Recht gegeben.

Zwar könne auch eine literarische Figur dem Schutz des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unterfallen. Es fehle jedoch vorliegend an einer Nachahmung der Romanfigur Pippi Langstrumpf durch Übernahme von Merkmalen, die wettbewerblich eigenartig sind. Im Streitfall bestünden zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms nur so geringe Übereinstimmungen, dass keine Nachahmung vorliege.

Fazit

Die Hürden eines Anspruchs auf Unterlassung und Schadensersatz aus dem sog. wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz waren hier zu hoch, da sich die Merkmale, welche die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausmachen, nicht auf die Haare und Kleidung der literarischen Figur beschränken.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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