OLG Köln:

Suchergebnisse bei Amazon als Markenverletzung?

Amazon ist eine der wichtigsten Onlineplattformen im Internet auf der Händler ihre Waren anbieten. Sucht man bei Amazon nach einem bestimmten Produkt oder eine Marke, wird man meist fündig. Falls nicht zeigt Amazon einem Alternativprodukte anderer Hersteller. Aber darf Amazon das?

amazon.de

Ein Hersteller von Büro- und Gamingstühlen vertreibt diese unter der geschäftlichen Bezeichnung „NEEDforSEAT“. Der Hersteller ist Inhaber der Gemeinschaftsmarken NEEDforSEAT“ und „MAXNOMIC“. Über Amazon vertreibt der Hersteller seine Produkte nicht.

Bei Eingabe der Suchbegriffe „Maxnomic“ bzw. „need for seat“ auf der Suche auf amazon.de zeigte Amazon dem Suchenden statt Produkten des Herstellers andere Konkurrenzprodukte an.

Hierin sah der Hersteller eine Verletzung seiner Markenrechte bzw. einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wegen irreführender Werbung.

Amazon verteidigte sich mit dem Argument, es fehle an einer kennzeichenmäßigen Benutzung, da die Suchbegriffe nicht hinterlegte Keywords, Metatags oder vordefinierte Suchbegriffe  seien. Vielmehr seien die Suchergebnisse bei Amazon das Resultat eines Algorithmus, der vorangegangenes Nutzerverhalten berücksichtige.

Entscheidung des OLG Köln zu den Suchergebnissen bei Amazon

Das OLG Köln (Urteil vom 20.11.2015 – Az. 6 U 40/15) sieht in den Suchergebnissen von Amazon jedenfalls im Hinblick auf die Marke „MAXNOMIC“ eine Markenrechtsverletzung.

Zwar sei es richtig, dass Suchmaschinen die eingegeben Suchbegriffe nicht selbst benutzten und daher selbst nicht haften, sondern nur derjenige der damit werbe. Im Gegensatz zu Suchmaschinen wie Google sei Amazon aber selbst Anbieter entsprechender Waren und somit selbst der Werbende.

Amazon könne sich auch nicht darauf berufen, dass Amazon lediglich Kundenanfragen durch Algorithmen auswerte. Insoweit sei der Sachverhalt vergleichbar zur Google Autocomplete-Funktion, für die Google ggfs. auch haften könne. Anders als Google sei auch hier zur berücksichtigen, dass Amazon auch hier nicht für fremde sondern für eigene Angebote werbe.

Eine Markenverletzung erfolge nicht aus den Angeboten selbst, sondern dem Umstand, dass sie auf die Eingabe der Marken des Herstellers angezeigt werden. Diese Verknüpfung zwischen der Eingabe des Zeichens und dem Angebot eines Konkurrenzprodukts beruhe allein auf der Tätigkeit von Amazon. Durch den Einsatz des Algorithmus, um interessierte Kunden auf bestimmte Angebote zu lenken, nach denen sie nicht direkt gesucht haben, verlasse Amazon die Rolle eines reinen Plattformbetreibers und könne sich daher nicht darauf zurückziehen, dass die betreffenden Angebote nicht von ihr seien.

Im Ergebnis sei daher jedenfalls dann eine Markenverletzung anzunehmen, wenn auf die Eingabe eines geschützten Zeichens als Suchwort eine Reihe von Treffern angezeigt werde, die ausschließlich aus Produkten von Mitbewerbern des Markeninhabers bestehe. In diesem Fall sei zumindest ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass keines der angezeigten Ergebnisse der Eingabe entspreche, erforderlich. Andernfalls lasse sich nicht ausschließen, dass der Nutzer davon ausgeht, zwischen den Anbietern der ihm angebotenen Produkte und dem Markeninhaber könnten zumindest wirtschaftliche Beziehungen bestehen.

Bei der Marke „NEEDforSEAT“ bzw dem Suchbegriff „need for seat“ scheitern die Ansprüche allerdings mangels Verwechslungsgefahr.

Fazit

Treffer für Konkurrenzprodukte in den Suchergebnissen bei Amazon können von Markeninhabern nach Auffassung des OLG Köln untersagt werden, jedenfalls sofern Amazon keine klarstellenden Hinweise bei den Suchergebnissen einblendet. Interessant wäre jetzt noch die Frage, ob hierfür auch die in dem Suchergebnis gelisteten Händler für das Suchergebnis von Amazon zur Verantwortung gezogen werden können.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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