OLG Celle:

Amtshaftung des Landes für Urheberrechtsverletzung eines Lehrers?

Wenn ein Lehrer einer staatlichen Schule Werbung für die Angebote der Bildungseinrichtung im Internet macht und dabei durch die nicht genehmigte Nutzung eines Lichtbildes eine Verletzung des Urheberrechts eines Fotografen begeht, stellt sich die Frage, ob das den Lehrer beschäftigende Land für die Urheberrechtsverletzung haftet. Dies hatte jüngst das OLG Celle zu entscheiden.

Humannet / Shutterstock.com
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Ein Gymnasium hatte auf seiner Webseite mit einem Foto eines Fotografen für das Fremdsprachenprogramm der Schule geworben. Der für das Programm zuständige Lehrer hatte den Inhalt der Werbung konzipiert, das Bild ausgesucht und auf der Internetseite der Schule der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die Gestaltung der schulischen Homepage wurde an den Lehrer vom Schulleiter delegiert.

Der Rechteinhaber mahnte das Land ab und verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Nachdem das das Land den  Forderungen des Fotografen nicht nachkam und eine Amtshaftung des Landes ablehnte, klagte der Rechteinhaber gegen die unerlaubte Nutzung und machte Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land geltend.

Das Landgericht Hannover hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben. Das Land legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Entscheidung des Gerichts

Mit Beschluss vom 09.11.2015 – Az. 13 U 95/15 – wies das Oberlandesgericht Celle die Berufung des Landes Niedersachsen als offensichtlich unbegründet ab.

Das OLG Celle stellte dabei klar, dass die Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft treffe, in deren Diensten der Beamte, der die Verletzung begangen hat, stehe. Der Lehrer hatte hier in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt, so dass das Land Niedersachsen für die Urheberrechtsverletzung im Rahmen seiner Amtshaftung einzustehen habe.

Fazit

Verletzen Beamte im Rahmen der Ihnen anvertrauten öffentlichen Aufgaben die Urheberrechte Dritter, führt dies zur Amtshaftung der Behörde, welche den Beamten beschäftigt.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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