LG Frankfurt a.M.:

Software AdBlock wettbewerbswidrig

Die Verhinderung des Aufrufs von Werbeinhalten auf einer Webseite durch die die Werbeblocker-Software AdBlock ist wettbewerbswidrig. So entscheid das Landgericht Frankfurt a.M. in einem einsweiligen Verfügungsverfahren der Betreiberin der Online-Zeitung „Die Welt“.

AdblockWie zahlreiche andere Tageszeitungen stellt auch „Die Welt“ Beiträge im Rahmen ihres Online Angebotes unter www.welt.de bereit. Die Nutzung dieses Online-Angebotes ist grundsätzlich kostenfrei. Dies wird im Wesentlichen über die Vermarktung von Werbeflächen finanziert. Die Online-Werbeinhalte werden aber nur vergütet, wenn sie für den Nutzer sichtbar sind bzw. angeklickt werden. Die Software AdBlock greift jedoch derart in die Ausspielung der Inhalte einer Internetseite ein, dass das Aufrufen der Werbeinhalten verhindert wird. Auf diese Weise blockierte AdBlock sämtliche Werbeinhalte auf www.welt.de, wodurch die Betreiberin jährliche Verluste in Millionenhöhe zu verzeichnen hatte. Aus diesem Grund verlangte sie im Wege eines Eilverfahren u.a. die Untersagung des Angebots dieser Software einschließlich deren mobiler Ausgabe.

Entscheidung des Gerichts zu AdBlock

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Betreiberin der Online-Zeitung (Beschluss vom 26.11.2015, AZ 3-06 O 105/15) und gab dem Antrag in vollem Umfang statt. Dabei ging das Gericht von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis der Parteien aus, u.a. weil das Angebot der Software AdBock geeignet sei, sich nachteilig auf den Wettbewerb der Betreiberin von welt.de auszuwirken. Diese habe glaubhaft gemacht, dass durch den Werbeblocker in ihre digitalen Angebote unter welt.de eingegriffen werde und ihr dadurch in erheblichem Maße Werbeeinnahmen entgehen, die zur Finanzierung der digitalen Angebote notwendig seien. Die gezielte Ausschaltung fremder Werbung sei regelmäßig unlauter. In der Verhinderung des Anzeigens von Werbung durch die Software AdBlock liege eine gezielte, unmittelbare Vereitelung der Werbung und damit eine gezielte Behinderung.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. erging ohne vorherige Anhörung von AdBlock und stellt in diesem Zusammenhang eine Ausnahme dar.  Bereits in der Vergangenheit sind  Betreiber von Online-Zeitungen gegen Anbieter von Werbeblocker-Software vorgegangen, allerdings ohne  Erfolg. So wies das Landgericht Hamburg  (Urteil vom 21.04.2015, Az.: 416 HK O 159/14)   die Klage anderer Online-Zeitungs-Betreiber mangels wettbewerbswidriger Behinderung ab. Dieser Auffassung haben sich auch das Langericht München I (Urteil vom 27.05.2015, Az. 37 O 11673/14) sowie das Landgericht Köln (Urteil vom 29.09.2015, Az. 33 O 132/14) angeschlossen.

 

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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