BGH:

Keine Nacktbilder als Andenken

Entstehen im Laufe einer intimen Liebesbeziehung Nacktbilder oder andere intime Bild- und Filmaufnahmen, sind diese nach Beendigung der Beziehung auf Wunsch des Ex-Partners zu löschen. Dies hat nunmehr auch der BGH bestätigt.

Nacktbilder von der ExGeklagt hatte die Ex-Partnerin eines Fotografen, die während der zwischenzeitlich beendeten intimen Liebesbeziehung zahlreiche Nacktbilder und Filmaufnahmen von sich anfertigen ließ. Dazu gehörten u.a. auch intime Aufnahmen, auf denen sie teilweise bekleidet und unbekleidet vor während und nach dem Geschlechtsverkehr zu sehen war.

Zum Teil handelte es sich um selbst erstellte Bilder, die sie ihrem Partner in digitaler Form überlassen hatte. Nachdem der Fotograf sich erstinstanzlich bereits dazu verpflichtet hatte, die Fotos weder der Dritten noch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Begehrte seine Ex-Partnerin auch die Löschung sämtlicher intimer Fotos und Filmaufnahmen. Sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz hatte die Geschädigte Erfolg (wir berichteten). Die Revision des Fotografen hat der BGH zurückgewiesen.

Entscheidung des Gerichts zu Nacktbildern von der Ex

Mit Urteil vom 13.10.2015 – Az. VI ZR 271/14 hat der BGH das Urteil des OLG Koblenz vom 20.05.2014 – Az. 3 U 1288/13 bestätigt.

Wie bereits die Vorinstanzen hat auch der BGH den Löschungsanspruch aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Abgebildeten hergeleitet. Im Streitfall seien bei der Abgebildeten aus dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und – mit diesem verknüpft – ihre absolut geschützte Intimsphäre berührt. Denn die fraglichen Aufnahmen zeigen sie in intimsten Situationen.

Über die bloße Berührung des Schutzbereichs hinaus liege ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten – in seiner Bildnis und Intimsphäre schützenden Funktion – darin, dass der Fotograf die Verfügungsmacht über die, die Ex-Geliebte zeigenden Aufnahmen gegen ihren Willen weiterhin ausübt.

Mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützt sei das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird.

Die Geschädigte  erfahre durch die gegen ihren Willen fortbestehende Verfügungsmacht des Fotofgrafen über die Aufnahmen, die die Öffnung ihrer Intimsphäre sichtbar festschreiben, ein Ausgeliefertsein und eine Fremdbestimmung, durch die sie im unantastbaren Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts verletzt werde.

Sofern die Abgebildete dem Fotografen Einblick in ihre Intimsphäre gewährt hat, sei diese Einwilligung aber begrenzt auf die Dauer der Beziehung gewesen.

Im Übrigen hat der BGH weder einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sowie Kunstfreiheit des Fotografen noch sein ideelles Interesse, die Bilder zur Pflege der Erinnerung an die gemeinsame Beziehung gesehen.

Fazit

Auch nach Auffassung des BGH soll eine Einwilligung in intime Aufnahmen nur für die Dauer der Beziehung gelten. Nach deren Beendigung darf der Ex- Partner jedenfalls die intimen Aufnahmen, insbesondere Nacktbilder nicht gegen den Willen des anderen behalten. Dies gilt auch dann, wenn er nicht vorhat, diese Dritten oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Es sind insofern sowohl die Originale als auch sämtliche (digitalen) Kopien zu löschen.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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