AG Potsdam:

Keine Macht der Drohne

Der Überflug einer ferngesteuerten Drohne über ein fremdes Grundstück unter Fertigung von Bildern in Echtzeitübertragung verletzt das Persönlichkeitsrecht des Grundstücksbesitzers. So entschied das Amtsgericht Potsdam in einem Rechtsstreit zweier Nachbarn.

Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer dessen Grundstück durch eine hohe Hecke vor Einsicht von den Nachbargrundstücken geschützt war.

Drohne
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Seine Lebensgefährtin, die an einem Sommermorgen im Garten auf einer Sonnenliege ein Buch gelesen hatte, bemerkte ein Motorengeräusch und schließlich eine Flugdrohne, die nur wenige Meter über ihrer Sonnenliege schwebte. Daraufhin begab sie sich auf die Straße, wo sie den „Piloten“ der Drohne sowie weitere Nachbarn antraf. Auf ihre Frage bestätigte der Drohnenführer, dass die Drohne mit einer Kamera ausgerüstet sei.

Die Aufforderung des Grundstücksbesitzer, es zu unterlassen, sein Grundstück mit einer Flugdrohne zu überfliegen und Aufnahmen vom Grundstück und den darauf befindlichen Personen zu fertigen, blieb ohne Erfolg. Der Verletzer weigerte sich eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

Entscheidung des Gerichts zu Aufnahmen mit einer Drohne

Das AG Potsdam entschied mit Urteil vom 16.04.2015 – AZ 37 C 454/13 zugunsten des Grundstückseigentümers. Der Drohnenflug unter Fertigung von Bildern in Echtzeitübertragung stelle einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers dar. Der Eingriff sei auch nicht gerechtfertigt. Die Handlungsfreiheit des Drohnenliebhabers, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, habe hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten, zumal es genug Flächen und Räume gäbe, in denen er seinem Hobby nachgehen könne, ohne Dritte zu stören.

Eine Ausnahme hiervon hat das Gericht auch nicht in der Anwendung des Luftverkehrsgesetzes gesehen. Drohnen seien anders als die in dem Gesetz genannten Flugobjekte mit Kameras ausgestattet. Wenn aber ein Grundstück gegen fremde Blicke erkennbar abgeschirmt ist, habe die Handlungsfreiheit in Bezug auf die Ausführung eines solchen Hobbies gegenüber der Privatsphäre zurückzutreten.

Es ginge hier nicht um ein Flugverbot oder um das Untersagen einer kindlich-unschuldigen Freizeitbeschäftigung wie beispielsweise einen Drachen steigen lassen oder ein Modellflugzeug per Fernbedienung zu steuern, sondern um das Unterlassen einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne.

Fazit

Flugdrohnen erfreuen sich nicht nur aufgrund ihrer Flugeigenschaften derzeit großer Beliebtheit. Gerade die Kamerafunktion ist dabei nicht unwesentlich. Bei der Ausübung seines Hobbies sollte darauf geachtet werden, wo man die Drohne fliegen lässt. Insbesondere ist die Privatsphäre anderer zu beachten. Im Falle der Verletzung der Privatsphäre und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – wie im vorliegenden Fall – können Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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