OLG Frankfurt a. Main:

Wettbewerbsrechtlicher Schutz für Trachtenpumps

Hat ein Hersteller keine gewerblichen Schutzrechte wie Designrechte, Markenrechte oder Patentrechte und will er sich gleichwohl gegen die Nachahmung seiner Produkte wehren, so bleibt ihm nur die Möglichkeit über den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Hierfür muss man allerdings einige Hürden nehmen, was nicht immer gelingt, wie ein Fall von Trachtenpumps zeigt.

Ein Hersteller von Trachtenpumps für Damen ging gegen einen Mitbewerber vor, der ebenfalls solche Schuhe bewarb und anbot. Hierzu stützte sich der Hersteller auf den ergänzenden Leistungsschutz aus Wettbewerbsrecht. Es handele sich aus Sicht des Herstellers um eine vermeidbare Herkunftstäuschung.

Das LG Frankfurt a. Main verneinte dies, da es den Trachtenpumps an der erforderlichen Bekanntheit fehle. Über 3 Jahre seien nicht ausreichend Paare der Schuhe verkauft worden um eine gewisse Bekanntheit anzunehmen.

Entscheidung des OLG Frankfurt a. Main zu Trachtenpumps

Trachtenpumps ergänzender wettbewerbsrechtlicher LeistungsschutzDas OLG Frankfurt a. Main (Urteil vom 22.10.2015 – Az. 6 U 108/14) entschied ebenfalls gegen den Hersteller.

Der Trachtenpumps habe zwar die erforderliche wettbewerbliche Eigenart, da die Kombination von klassisch-elegantem Pumps mit Elementen der Trachtenmode dem Schuh eine besondere Originalität verleihe, die geeignet sei, dem Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen.

Jedoch setze der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung eine gewisse Bekanntheit des nachgeahmten Produkts voraus, weil ansonsten die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen könne. Hieran fehle es jedoch.

Bezogen auf die relevanten Verkehrskreise der Interessentinnen für hochwertige Trachtenmode sei der Absatz von 1087 Paar Schuhen innerhalb von  3 Jahren sei nicht ausreichend, um den Schluss auf eine gewisse Bekanntheit der Trachtenpumps zuzulassen.  Kataloge habe der Hersteller im fraglichen Zeitraum zudem nur an Fachhändler sowie Messekunden und Vertreter aus Deutschland verteilt, nicht aber an Endkunden, so dass diese Kataloge in die Beurteilung der Bekanntheit nicht einbezogen werden können.

Fazit

Als Hersteller sollte man sich besser nicht auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz verlassen, sondern frühzeitig seine Produkte durch entsprechende Schutzrechte schützen. Andernfalls kann es passieren, das man Nachahmungen wie in diesem Fall wohl hilflos zusehen muss.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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