OLG Dresden:

Irreführende Werbung durch Preisangaben

Werben Unternehmen für ihre Produkte sind verschiedene Anforderungen zu beachten. Unter anderem gibt die Preisangabenverordnung (PAngV) gewisse Vorgaben. Das Oberlandesgericht in Dresden hatte in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zu entscheiden, ob ein Unternehmen in seiner Werbung mit Preisangaben die PAngV eingehalten hatte oder nicht.

Preisangaben
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Ein Telekommunikationsunternehmen hatte u.a. online mit Preisen für Telekommunikationsleistungen geworben.

Neben den monatlichen Grundtarifen bestellte der Kunde automatisch auch Zusatzleistungen. Per Fußnote wurde auf die zusätzlich anfallenden Kosten hingewiesen.

Die Verbraucherzentrale Sachsen beanstandete die Werbung, da Kunden für ihren Anschluss mehr zahlen sollten, als in der Werbung versprochen wurde.

In 1. Instanz wurde die Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen bestätigt.

Entscheidung des Gerichts zur Irreführung durch Preisangaben

Auch das OLG Dresden entschied mit Urteil vom 12.01.2016 – Az. 14 U 1425/15 zugunsten der Verbraucherzentrale.

Danach ist eine Online-Preisangabe irreführend, wenn etwaige Zusatzkosten nur über einen versteckten Link erreichbar sind.

Damit bejahten die Dresdner Richter einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Die Nennung eines Komplettpreises und nicht nur die Nennung einzelner Summen sei erforderlich und auch unproblematisch möglich. Zudem müssen angegebene Preise sämtliche im Leistungspaket zu entrichtende Entgelte enthalten.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht wieder einmal, dass Preisangaben in der Werbung wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen müssen.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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