BGH:

Erweiterte Prüfpflichten für Bewertungsportal?

Muss ein Bewertungsportal wie hier das Ärztebewertungsportal Jameda bei einer Beanstandung eines betroffenen Arztes dem Bewertenden diese übersenden und ihn dazu anhalten, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben? Die Rechtsfrage nach den bestehenden Prüfpflichten solcher Bewertungsportale hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.

Robert Kneschke /Shutterstock.com
Robert Kneschke /Shutterstock.com

Das Bewertungsportal www.jameda.de betreibt ein Portal zu Arztsuche und –bewertung. Dort können Nutzer Informationen und Bewertungen über Ärzte aufrufen. Registrierte Nutzer dürfen auf dem Bewertungsportalportal die Tätigkeit von Ärzten auch anonym  bewerten.

Nachdem ein Nutzer einen Zahnarzt sehr schlecht bewertet hatte, sah sich dieser in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und forderte das Bewertungsportal auf, die anonyme Bewertung zu entfernen. Der Zahnarzt forderte Jameda zudem auf ihm mitzuteilen, auf welche Weise der Patient, dessen reale Behandlung er bezweifelte,  die Behandlung belegt habe, welche Glaubhaftmachungen dazu vorgelegt worden seien und welche „Klardaten“ über den Nutzer des Bewertungsportals aufgrund des vorlägen.

Jameda entfernte die Bewertung zunächst, stellte sie dann aber unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Prüfung, in deren Rahmen der Bewerter angeschrieben worden und erfolgreich um Bestätigung der Bewertung gebeten worden sei, wieder ein. Weitere Auskünfte erteilte Jameda dem Zahnarzt wegen datenschutzrechtlicher Bedenken nicht.

Daraufhin mahnte der Zahnarzt den Betreiber des Bewertungsportals ab und forderte Unterlassung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 01.03.2016 – Az. VI ZR 34/15 – dass das Bewertungsportal Jameda die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt habe und daher die Unterlassung schulde.

Der Betrieb eines Bewertungsportals trage im Vergleich zu anderen Portalen ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich, insbesondere da entsprechende Bewertungen anonym abgegeben werden dürften. Dies erschwere es dem Bewerteten gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Daher habe die Betreiberin des Bewertungsportals die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Zudem sei Jameda verpflichtet gewesen den Bewertenden aufzufordern zu belegen, dass er tatsächlich bei dem bewerteten Arzt in Behandlung war. Dies habe der Patient durch Unterlagen, wie z.B. Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen gehabt. Darüber hinaus habe Jameda diese Unterlagen an den Zahnarzt übersenden müssen, soweit im Einzelnen keine datenschutzrechtlichen Hindernisse bestünden haben.

Fazit

Das Urteil des BGH hat die Prüfpflichten von Betreibern von Bewertungsportalen spürbar verschärft. Vor dem Hintergrund, dass der Betrieb eines Bewertungsportals ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich trägt, ist die Entscheidung des BGH nachvollziehbar.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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