VG Köln:

VOX muss Trailer als Werbung kennzeichnen

Der Fernsehsender VOX muss den Trailer für die Live-Tournee des Moderators und Hundeprofis Martin Rütter als Werbung kennzeichnen. Eine Klage des Senders vor dem VG Köln gegen die Beanstandung der Landesanstalt für Medien blieb ohne Erfolg.

VOX
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Der TV-Sender VOX hatte im Rahmen der von Martin Rütter moderierten Sendungen „Der V.I.P. Hundeprofi“ und „Der Hundeprofi unterwegs“ in den Jahren 2013 und 2014 Trailer ausgestrahlt, mit denen auf eine Live-Tournee des Moderators hingewiesen wurde.

Die ca. 15-sekündigen Trailer zeigten kurze Dialoge mit Martin Rütter. Dabei wurde auch eine Telefonnummer für „Tickets und Infos“ eingeblendet. Die Landesanstalt für Medien hatte diese Trailer beanstandet mit der Begründung, in ihnen sei für die Live-Tournee des Hundeprofis geworben worden, ohne dies – wie im Rundfunkstaatsvertrag vorgeschrieben – als Werbung zu kennzeichnen. Gegen die Beanstandung gerichtete Klage des Senders VOX blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des Gerichts – VOX muss Trailer als Werbung kennzeichnen

Mit Urteil vom 31.03.2016 – 6 K 4476/14 hat das VG Köln die Klage des TV-Senders abgewiesen (Pressemitteilung vom 31.03.2016). Die Landesanstalt für Medien sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich beide Trailer nicht auf kennzeichnungsfreie programmbegleitende Hinweise beschränkten, sondern in der gebotenen Gesamtwürdigung als kennzeichnungspflichtige Werbung für die Tourneen des Hundeprofis Martin Rütter zu qualifizieren seien. Dafür spreche die eingeblendete Tickethotline.

Ferner hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Trailer nicht innerhalb eines Werbeblocks ausgestrahlt worden seien. Dieser sei für den durchschnittlichen Zuschauern jeweils nach den Programmhinweisen auf weitere VOX-Sendungen und mit Einblendung des Senderlogos beendet gewesen.

Auch der Einwand des Senders, Ausstrahlungen anderer Sender seien möglicherweise ebenfalls nicht hinreichend als Werbung gekennzeichnet worden, blieb erfolglos.

Fazit

In Deutschland sind die Grundsätze für Fernsehwerbung im Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Dieser sieht unter anderem vor, dass Werbung als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein muss. Außerdem muss Werbung durch optische und akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. Diesen Anforderungen genügten die Trailer des TV-Senders VOX nach Auffassung des Gerichts nicht. Zum einen hat das Gericht die Trailer als Werbung qualifiziert, da eine Tickethotline eingeblendet wurde. Zum anderen erschien der Trailer außerhalb des gekennzeichneten Werbeblocks ohne gesonderten Hinweis darauf, dass es sich um Werbung handelte. Dieser wäre aber vorliegend erforderlich gewesen.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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