LG Düsseldorf:

Zwanziger und das Krebsgeschwür des Weltfußballs

Rechtzeitig vor Beginn der bevorstehenden Fußballeuropameisterschaft hat sich das LG Düsseldorf mit der Rechtmäßigkeit der Äußerung von Dr. Theo Zwanziger, Katar sei ein Krebsgeschwür des Weltfußballs befasst. Die Quatar Football Association kann nach Auffassung des Gericht keine Unterlassung der Äußerung verlangen, da diese durch die nach dem Grundgesetz gewährte allgemeine Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist.

Der ehemalige Präsident des Deutschen Fußballbundes und früheres Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA Dr. KrebsgeschwürTheo Zwanziger hatte im Sommer 2015 in einem Interview mit dem Hessischen Rundfunk die Entscheidung, eine Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2022 in Katar auszutragen, stark kritisiert. In diesem Zusammenhang erklärte der 70-Jährige:

„Ich habe immer gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist.“

Diese Äußerung wollte der offizielle Fußballverband des Staates Katar, Qatar Football Association (QFA), nicht einfach hinnehmen und verlangte vor dem LG Düsseldorf Unterlassung, allerdings erfolglos.

Entscheidung des Gericht: Zwanziger darf Katar als Krebsgeschwür bezeichnen

Mit Urteil vom 19.04.2016 – 6 O 226/15 (Pressemitteilung vom 19.04.2016) hat das LG Düsseldorf die Unterlassungsklage der QFA abgewiesen. Die Bezeichnung „Krebsgeschwür“ sei zwar eine Beleidigung im Sinne von § 185 Strafgesetzbuch, da es sich dabei um ein Werturteil handele, das der QFA Eigenschaften zuspreche, die in höchstem Maße negativ und schädlich seien. Es sei massiv herabwürdigend, weil die QFA damit den Status einer tödlichen Krankheit erhalte, die mit aller Macht zu bekämpfen sei. „Krebsgeschwür“ stehe für einen bösartigen Tumor, der sich im menschlichen Körper ausbreite und schlimmstenfalls zum Tode führe.

Die QFA könne jedoch nicht Unterlassung der beleidigenden Äußerung, Katar sei ein „Krebsgeschwür des Weltfußballs“ verlangen. Denn die Aussage sei durch die grundrechtlich geschützte Freiheit der Meinungsäußerung gerechtfertigt. Dr. Theo Zwanziger habe die Aussage in Wahrnehmung des berechtigten Interesses getätigt, die öffentliche Debatte über die Vergabe der Fußball-WM nach Katar anzuregen und die Vergabeentscheidung zu kritisieren. Entgegen der Auffassung der QFA spreche nichts dafür, dass Dr. Theo Zwanziger das Interview inszeniert habe, um von eigenem Fehlverhalten abzulenken. Der Vergleich der QFA mit einem Krebsgeschwür sei keine Schmähkritik. Es habe nicht die öffentliche Diffamierung der QFA, sondern die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar im Vordergrund gestanden. Wer Kritik an öffentlichen Missständen übe, sei nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschränkt. Im Hinblick auf die sportliche, wirtschaftliche und politische Bedeutung des Austragungsorts einer Fußballweltmeisterschaft sei der Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, höher anzusetzen, als der Ehrenschutz der QFA.

Fazit

Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist im Hinblick auf die aktuelle Debatte über Grenzen der Kritik in öffentlichen Medien zu begrüßen. Im vorliegenden Fall ist das Gericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vergleich mit einem Krebsgeschwür, trotz der Herabwürdigung nicht um eine Schmähkritik handelt, sondern um die kritische Auseinandersetzung mit der der Entscheidungsfindung der FIFA, weshalb der Ehrenschutz der QFA zurückzutreten hat. Der katarische Fußballverband beabsichtigt, gegen diese Entscheidung Berufung beim OLG Düsseldorf einzulegen. Es bleibt insofern abzuwarten, ob die Entscheidung in nächster Instanz bestätigt wird.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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