OLG Hamm:

POLIZEI als Name geschützt?

Der Begriff „Polizei“ genießt Namensschutz, da er eine eindeutige Zuordnung zu den Polizeibehörden des Bundes und der Länder beinhaltet. Bei unbefugtem Namensgebrauch können diese Unterlassung verlangen.

Polizei
A police officer warns draws the attention of the profession the man smile law and order. The man is encouraged to follow the rules

Ein Unternehmen aus Witten hat unter der Domain polizei-jugendschutz.de für Anti-Gewalt-Seminare und Opferschutz geworben. Zudem wurden entsprechende Schulungen und Informationen sowie Verhaltenstipps vermittelt. Die Werbung richtete sich hauptsächlich an Eltern.

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) betreibt teilweise in Kooperation mit dem Bund und anderen Bundesländern die Internetportale „Jugendschutz – Polizei Nordrhein-Westfallen“ sowie „Polizei-Beratung-Jugendschutz“ . Darüber hinaus ist es Inhaber zweier Marken, in denen der Begriff Polizei verwendet wird.

Nachdem das Bundesland das Unternehmen erfolglos aufgefordert hat, die gewerbliche Tätigkeit unter Verwendung des Begriffs Polizei zu unterlassen, klagte es auf Unterlassung und Freigabe der Domain. Mit Erfolg.

Entscheidung des Gerichts – POLIZEI genießt Namensschutz

Mit seinem Urteil vom 20.05.2016 – 12 U 126/15 hat das OLG Hamm die Auffassung des Bundeslandes sowie die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bochum (Az. I-17 O 44/15) bestätigt.

Der zivilrechtliche Namensschutz erstrecke sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen Staaten, Bundesländer, Gemeinden, Universitäten, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch einzelne Funktionseinheiten der öffentlichen Verwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit können am Namensschutz teilnehmen, soweit nicht lediglich ein Sachbegriff vorliege.

Dem Begriff „Polizei“ komme Namensschutz zu, denn dieser Begriff lasse auch ohne näheren Zusatz eindeutig eine Zuordnung zu dem klagenden Land und seinen Einrichtungen zu.

Das Unternehmen habe den Namen unbefugt gebraucht, da es nicht Träger offentlicher Polizeigewalt sei. Hierdurch sei eine Zuordnungsverwirrung aufgetreten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Domain polizei.de auf die offizielle Startseite sämtlicher Landes- und Bundespolizeibehörden führe, von der aus die einzelnen („untergeordneten“) Internetseiten der verschiedenen Polizeibehörden angesteuert werden können. Bereits dies lasse bei der Domain polizei-jugendschutz.de einen Zusammenhang mit den Polizeibehörden des Landes oder des Bundes vermuten.

Auch das Argument der äußeren Gestaltung der Internetseite des Unternehmens überzeugte das Gericht nicht. Es sah durch die Zuordnungsverwirrung die schutzwürdigen Interessen des Landes verletzt.

Fazit

Wie bereits mehrfach durch die Rechtsprechung bestätigt, genießen Behördenbezeichnungen Namensschutz. Das bedeutet, dass jeder unbefugte Gebrauch eine Namensanmaßung darstellt. Die berechtigte Behörde kann insoweit Unterlassung verlangen. Wird der Name im Rahmen einer Domain gebraucht, kann die Behörde darüber hinaus auch die Freigabe der Domain fordern.

 

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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