BGH:

Farbmarke ROT bleibt Sparkasse erhalten!

Das Verfahren um die Löschung der von dem Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe eingetragenen Farbmarke ROT für Finanzdienstleistungen ist zu Ende! Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz die Löschung der Farbmarke abgelehnt.

FarbmarkeDer Markeninhaber der deutschen Farbmarke ROT ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe. Für ihn wurde im Jahre 2002 die Marke als verkehrsdurchgesetztes Kennzeichen für die Dienstleistungen „Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)“ eingetragen.

Die spanische Santander-Bankengruppe, welche für ihre Bankdienstleistungen ebenfalls die Farbe Rot verwendet, stellte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen Löschungsantrag gegen die Farbmarke, da sie sich von der Sparkasse die Verwendung der Farbe Rot für ihren eigenen gewohnten Marktauftritt nicht verbieten lassen wollte.

Das DPMA hat diesen Löschungsantrag zurückgewiesen, woraufhin die Santander Bankengruppe Beschwerde vor dem Bundespatentgericht erhob. Das Bundespatentgericht hat in dem gegen die Eintragung der Farbmarke geführten Löschungsverfahren die Löschung des Sparkassen ROT angeordnet, da eine Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vorgelegen habe. Auch zum Zeitpunkt des Antrags auf Löschung sei nicht eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung bewiesen worden.

Entscheidung des Gerichts

Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21.07.2016 – Az. I ZB 52/15 (Pressemitteilung) – entschieden, dass die Farbmarke ROT  im deutschen Markenregister nicht zu löschen ist und damit die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben.

Der BGH führte aus, dass abstrakte Farbmarken im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb  nicht eintragungsfähig seien, da der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnehme. Dies sei allerdings anders zu beurteilen, wenn die Farbmarke Verkehrsgeltung erreicht habe.

Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken sei wie bei anderen Markenformen auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sehe, für die die Marke Geltung beanspruche. Die Parteien hätten im Verfahren eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt, welche  die Annahme rechtfertigten, dass der Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke ROT für Finanzdienstleistungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 vorgelegen habe. In einem solchen Fall dürfe die Farbmarke nicht gelöscht werden.

Fazit

Der überwiegende Teil des Verkehrs erkennt bei dem roten Marktauftritt der Bank bereits durch die Farbe, dass es sich um eine Sparkasse handeln muss. Daher hatte der Löschungsantrag der Santander-Bankengruppe gegen die Eintragung der Farbmarke ROT in das deutsche Markenregister keinen Erfolg.

 

Artikel als PDF speichern

Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073