Amazon Dash vs. Fernabsatzrecht

Amazon Dash heißen die Drücker mit denen der Onlineeinkauf alltäglicher Verbrauchsgüter vereinfacht werden soll. Künftig sollen unter anderem Rasierklingen, Tierfutter und Waschmittel per Druck auf den Knopf bestellt und am nächsten Tag geliefert werden.  Doch lässt sich das mit dem Fernabsatzrecht vereinbaren? 

Am 31.08.2016 kündigte Amazon an, den Dash Button auch in Deutschland anzubieten.  Doch was ist der Amazon Dash Button?

Amazon Dash Button

Amazon Dash ButtonHierbei handelt es sich um kleine Buttons mit einem Drücker und einem Markenlogo darauf. Anhand des Logos soll der Kunde erkennen, für welches Produkt der Button zuständig ist. Drückt man darauf, wird dieses eine Produkt in der vordefinierten Menge bestellt und von Amazon geliefert.

Der Amazon Dash Button verbindet sich dazu per WLAN mit einem WLAN fähigen Gerät (z.B. Smartphone, Tablet), welches dann die Bestellung an Amazon übermittelt. Drückt der Nutzer auf den Button, wird mit diesem einen Klick die Bestellung mit Hilfe dieses Gerätes an Amazon versandt und anschließend von Amazon ausgeliefert. Bestellt wird dabei wohl zum jeweils aktuellen Preis auf Amazon, was zu Überraschungen führen kann.

Probleme mit dem Fernabsatzrecht?

Zweifellos handelt es sich bei der Bestellung mittels Amazon Dash um ein Fernabsatzgeschäft. Der Kunde sieht jedoch weder Preis noch sonstige Informationen zum Produkt im Zeitpunkt seiner Bestellung.

Dies dürfte nicht in Einklang mit den mittlerweile EU-weit gültigen  Regelungen zum Fernabsatz stehen. Denn, wie jeder Onlinehändler weiß, treffen den Onlinehändler diverse Informationspflichten.

So muss der Kunde z.B. über folgende Punkte belehrt/informiert werden:

  • Widerrufsrecht
  • Möglichkeit wie Eingabefehler korrigiert werden können
  • Einsicht in die AGB
  • wesentliche Merkmale der Ware
  • Preis sowie Versand und Zusatzkosten
  • Liefertermin
  • ggfs. Grundpreisangabe
  • u.v.m

Auch muss die Schaltfläche, welche die Bestellung auslöst mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Angabe versehen sein.

All dies ist derzeit beim Dash Button von Amazon nicht der Fall. Zwar könnte der Kunde die Informationen möglicherweise auf der Webseite von Amazon finden, aber eben nicht im Zeitpunkt der Bestellung. Und genau auf diesen Zeitpunkt kommt es an und zwar jedes Mal.

Der Amazon Dash Button dürfte daher in seiner jetzigen Form nicht in Einklang mit den entsprechenden Vorgaben im Fernabsatzrecht stehen. Vermutlich wird sich hier eine Verbraucher- oder Wettbewerbszentrale der Sache annehmen und Amazon mit Hilfe des Wettbewerbsrechts einen Strich durch die Rechnung machen.

Weitere Probleme mit Amazon Dash?

Es gibt aber noch viel grundsätzlichere Probleme in Bezug auf den Amazon Dash Button. Denn um einen Vertrag zu schließen, bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen.

Dies setzt voraus, dass der Kunde weiß, zu welchen Bedingungen er bestellt. Kennt er den Preis – und damit eines der wichtigsten Merkmale – nicht, wird man voraussichtlich nicht von übereinstimmenden Willenserklärungen ausgehen können.

Auch bleibt das Problem des Missbrauchs. Drücken Dritte, z.B.  Kinder auf den Dash Button, wird hierdurch eine Bestellung ausgelöst. Dies ist zwar auf eine Bestellung pro Tag begrenzt, aber das ändert an der rechtlichen Beurteilung dieser einen Bestellung nichts. Da es keine Sicherung wie Passwort oder ähnliches gibt, kann man die Bestellung auch nicht wirklich verhindern, es sei denn man schließt den Dash Button weg, was dem eigentlichen Zweck des Buttons zuwider läuft. Insoweit stellt sich die Frage inwieweit ein Vertrag über den Button überhaupt zustande kommt.

Fazit

Der Amazon Dash Button ist eine nette und technisch interessante Idee. Dabei hat das US-Unternehmen Amazon aber offensichtlich nicht an die strengen Regeln in der EU gedacht oder diese schlicht ignoriert. Ehrlicherweise wird man sagen müssen, dass der Gesetzgeber im Fernabsatzrecht mit so etwas wie dem Dash Button nicht gerechnet haben dürfte. Möglicherweise gibt Amazon als Platzhirsch den Anstoß zu gesetzlichen Veränderungen. Bis dahin wird Amazon vor Gericht aber vermutlich die eine oder andere Klatsche kassieren.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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