LG Bremen:

Servicegebühren von Eventim unzulässig

Eventim darf für die Vermittlung von Veranstaltungstickets keine  über die üblichen Versandkosten hinausgehenden Servicegebühren erheben. Das Landgericht Bremen ist der Auffassung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gefolgt und entsprechende Regelungen untersagt.

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Eventim bietet im Rahmen eines Online-Handels Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents und andere Veranstaltungen an. Dabei können Kunden neben dem Premiumversand, für den Eventim im Rahmen des Vorverkaufs von AC/DC-Konzertkarten eine Gebühr in Gesamthöhe von 29,90 Euro erhoben hat, die Eintrittskarten auch als „ticketdirekt“ bestellen. Im letzteren Fall werden die Tickets nicht per Post versendet, sondern können vom Kunden nach Übersendung per E-Mail selbst ausgedruckt werden. Dieser Service wird mit 2,50 Euro berechnet, obwohl hierfür weder Material- noch Versandkosten anfallen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen weist Eventim lediglich darauf hin, dass bei der Internetbestellung Service- und Versandkosten erhoben werden, die je nach Veranstaltung variieren können und bei der Bestellung im Warenkorb angezeigt werden.

Diese Regelungen von Eventim hielt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfahlen für unwirksam und ging hiergegen mit Erfolg vor.

Entscheidung des Gerichts – Eventim unterliegt

Das LG Bremen (Urteil vom 31.08.2016 – 1 O 969/15) folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale.

Die von Eventim verwendete Regelung zum „Premiumversand“ sei mit dem wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen nicht vereinbar und damit unwirksam. Mit der Regelung verlange Eventim Aufwendungen für die  Vermittlungsleistung ersetzt, zu deren Erbringung der Online-Händler aufgrund der vertraglichen Hauptleistungspflicht ohnehin verpflichtet ist. Darüber hinaus verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot, da der Verbraucher, wenn er Versandkosten zahlen muss, nicht damit rechne, dass damit zusätzliche Bearbeitungsgebühren anfallen.

Auch die Regelung zum „ticketdirekt“  hielt das Gericht für unwirksam. Die Umlegung der Kosten für den Selbstausdruck des jeweiligen Tickets auf den Verbraucher widerspreche dem Grundsatz, dass eine Abwälzung von Tätigkeiten, die im Interesse des Verwenders vorgenommen werden, unwirksam ist.

Fazit

Die hier von der Verbraucherzentrale beanstandeten Regelungen  sind auch nach Auffassung des Gerichts unwirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Zwar ist die Abwälzung von Versandkosten auf den Verbraucher grundsätzlich zulässig. Der Verbraucher muss jedoch vor Vertragsabschluss hierüber informiert werden. Aufwendungen des Tickethändlers, die in seinem eigenen Interesse vorgenommen werden, kann dieser nicht wirksam auf den Verbraucher umlegen.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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