EuGH:

Linkhaftung – Entscheidung des EuGH

Haftet man für Links auf rechtswidrige Inhalte oder nicht? Der Europäische Gerichtshof nahm nun dazu Stellung.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Verfahren in den Niederlanden.

In dem Rechtsstreit geht es um Sanoma, die Verlegerin des Playboy und die Firma GS Media. Diese hatte auf einer von ihr betriebenen Webseite Hyperlinks auf andere Webseiten veröffentlicht, die es ermöglichten, für Sanoma (Playboy) aufgenommene, illegal kopierte Fotos von Frau Britt Geertruida Dekker zu betrachten.

Nacktbilder von der ExSanoma forderte GS Media auf, den Hyperlink zu entfernen, was diese verweigerte. Nachdem die australischen Webseite auf verlangen von Sanoma die Bilder entfernte, suchte sich GS Media eine andere Quelle auf die sie verlinkte. Auch diese Quelle wurde von Sanoma abgestellt, woraufhin sich GS Media sich weitere Quellen suchte und darauf verlinkte.

Sanoma nahm GS Media daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch. GS Media habe durch das Setzen der Hyperlinks das Auffinden der nicht leicht auffindbaren Inhalte enorm vereinfacht.

Der Generalanwalt beim EuGH Melchior Wathelet vertrat in seinen Schlussanträgen die Auffassung, dass es sich bei Links auf frei zugängliche Webseiten nicht um ein urheberrechtlich relevantes öffentliches Zugänglichmachen handele, da die verlinkten Inhalte bereits öffentlich zugänglich gemacht sind.

Die Entscheidung des EuGH zur Linkhaftung

Der EuGH folgt den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht und gab Sanoma Recht.

Mit Urteil vom 08.09.2016 – Az. C-160/15 entschied der EuGH, dass das Setzen eines Links eine öffentliche Wiedergabe und damit eine Urheberrechtsverletzung sein kann.

Das Gericht ist der Auffassung, dass dies der Fall ist, wenn entsprechende Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt werden. Dann werde die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung vermutet. Denn es könne von demjenigen, der die Hyperlinks gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornehme, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Webseite, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurden.

Ebenfalls als eine öffentliche Wiedergabe anzusehen ist es, wenn der Link-Setzer wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft, insbesondere wenn er vom Urheberrechtsinhaber darauf aufmerksam gemacht wurde.

Fazit

Links sind nach Auffassung des EuGH für die Meinungsfreiheit und den Informationsaustausch zwar von großer Bedeutung. Der EuGH setzt mit dem Urteil allerdings Grenzen, die künftig auch in Deutschland beachtet werden sollten.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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