LG Hamburg:

Haftung für Hyperlink?

Das LG Hamburg hat als erstes deutsches Gericht die EuGH -Rechtsprechung zur Haftung eines Webseitenbetreibers für Hyperlinks umgesetzt und einen Webseitenbetreiber zur Unterlassung verpflichtet.

Hyperlink
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Mit Urteil vom 08.09.2016 (Az C-160/15) hat der EuGH entschieden, dass das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn entsprechende Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt werden.

Dieses Urteil hat nunmehr erstmals das LG Hamburg im Rahmen eines Eilverfahrens umgesetzt.

Ein Fotograf, dessen Foto ohne seine Einwilligung in einem Online-Artikel verwendet wurde, verlangte Unterlassung. Das Foto stand zwar unter der kostenfreien Creative Commons Lizenz, war jedoch unter Verstoß gegen die Lizenz bearbeitet worden, ohne dies kenntlich zu machen. Zudem war der Fotograf auch nicht in geeigneter Form als Urheber benannt worden.

Der Fotograf ging dabei nicht gegen den Betreiber der Webseite, auf der das Foto zu sehen war, sondern gegen einen Dritten vor, auf dessen Webseite ein entsprechender Hyperlink gesetzt war.

Entscheidung des Gerichts – Hyperlink verboten

Mit Beschluss vom 18.11.2016 – 310 O 402/16  hat das LG Hamburg dem Webseitenbetreiber das Setzen eines Hyperlinks auf die urheberrechtsverletzende Veröffentlichung des Fotos verboten.

Durch das Setzen des Hyperlinks werde in das Verwertungsrecht des Fotografen eingegriffen. Die Internetseite enthalte eine öffentliche Zugänglichmachung der Umgestaltung des ursprünglichen Werkes. Diese Umgestaltung sei keine freie Benutzung, daher sei deren Zugänglichmachung von der Zustimmung des Fotografen abhängig.

Die Verlinkung auf die Zugänglichmachung der Umgestaltung sei ihrerseits eine eigene öffentliche Wiedergabe dieser Umgestaltung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung.

Das vom EuGH herangezogene Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht sah das Gericht als erfüllt an. Dieses diene der Abgrenzung, ob dem Linksetzer Nachforschungen über die Rechtesituation bzgl. der verlinkten Seite zumutbar sind. Diese Zumutbarkeit hänge aber nur davon ab, ob der Internetauftritt insgesamt einer Gewinnerzielungsabsicht dient.

Fazit

Eine bloße Verlinkung auf urheberrechtswidrig veröffentlichte Fotos stellt nach dieser Entscheidung eine eigene Urheberrechtsverletzung  dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Webreitenbetreiber, der den Hyperlink setzt, mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.

 

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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