LG München:

Keine Privilegierung von Online-Videorekorder

Das Landgericht München hatte jüngst zu entscheiden, ob es sich bei der Aufnahme von Sendungen mit einem Online-Videorekorder um die Herstellung von urheberrechtlich erlaubten Privatkopien handelt? Das Gericht bewertete dabei insbesondere, ob es sich um privilegierte Privatkopien handeln könne, wenn und soweit die Nutzer das aufzuzeichnende TV-Programm nicht selber aufzeichneten.

Online-Videorekorder

Eine Firma namens YouTV GmbH bot seinen Kunden ein Internetportal, auf dem man durch eine Art Online-Videorekorder aufgezeichnete TV-Sendungen abrufen konnte. Der Nutzer konnte dabei das Anfang und Ende der Aufzeichnung bestimmen. Das Internetportal YouTV empfing die Signale der Sendeunternehmen und zeichnete sämtliche Sendungen dauerhaft auf. Eine Lizenz zur Vervielfältigung der TV-Programme hatte YouTV nicht.

Die Anmeldung und Nutzung des Internetportals war für die Kunden kostenlos, ebenso das Abrufen von Sendungen innerhalb von 24h nach Ausstrahlung. Eine Verlängerung des Abrufens auf sieben Tage war für den Nutzer dagegen kostenpflichtig.

Ein Sendeunternehmen war der Auffassung, es liege eine unerlaubte Vervielfältigung seiner TV-Sendungen vor und forderte die Firma auf die Verletzung seiner Urheberrechte zu unterlassen. YouTV berief sich dagegen auf das Privileg der Privatkopie seiner Kunden, welche die Vervielfältigungen von urheberrechtlichen Werken für den privaten Gebrauch gestatten.

Entscheidung des Gerichts zur Rechtmäßigkeit der Online-Videorekorder

Das Landgericht München I entschied mit Urteil vom 28.09.2016 – AZ 37 O 1930/16 , dass YouTV die urheberrechtswidrigen Vervielfältigungen zu unterlassen habe, da sie selbst Herstellerin der Aufzeichnungen sei und nicht deren Kunden.

Zwar suchten die User die aufzuzeichnenden Programme auf dem Internetportal aus, YouTV habe aber die Sachherrschaft über den Vervielfältigungsvorgang, da nur sie bestimmen könne, welche Sendungen aufgezeichnet und wieder gelöscht würden. Dadurch sei YouTV und nicht der Nutzer Hersteller der Vervielfältigung. Denn sie stelle nicht nur die technischen Mittel zur Verfügung, sondern habe die Organisationshoheit über den Gegenstand und den Umfang der Vervielfältigung. Zudem liege auch kein erlaubtes unentgeltliches herstellen lassen vor, da der Zugriff nach 24h nicht mehr kostenlos sei und YouTV damit auch Gewinnerzielungsabsicht habe.

Fazit

Nur ein Nutzer kann sich auf die urheberrechtliche Ausnahmeregelung der Privatkopie berufen, wenn er urheberrechtliche Werke für den privaten Gebrauch vervielfältigt. Dies ist bei YouTV nicht der Fall, da der Kunde nicht die technischen Mittel zur Vervielfältigung bereit stellt und dabei weder die Sachherrschaft noch die Organisationshoheit über den Vervielfältigungsvorgang hat. Allein die Auswahl der aufzunehmenden TV-Sendungen genügt dafür nicht.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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