BGH:

Herstellerangaben: Prüfpflicht des Händlers!

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sieht vor, dass Händler dazu beizutragen haben, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Der Bundesgerichtshof hatte sich zu der Frage zu äußern, ob darunter auch die Prüfung der Händler fällt, ob das Produkt mit Herstellerangaben versehen ist.

Prüfpflichten bei HerstellerangabenEin Händler vertreibt über seinen Online-Shop unter anderem Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke. Hersteller der Kontaktlinsen ist ein anderes Unternehmen. Angaben zu dem Hersteller wie z.B. der Name und die Anschrift finden sich auf dem Produkt bzw. der Verpackung keine.

Ein Mitbewerber des Händlers ist der Ansicht, der Händler hätte die Kontaktlinsen nicht ohne Angabe des Herstellers in Verkehr bringen dürfen und warf ihm wettbewerbswidriges Handeln vor.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hatte zunächst keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BGH zu Prüfpflichten bei Herstellerangaben

Die Revision dagegen führte zur Verurteilung des Händlers.

Der BGH äußerte sich mit Urteil vom 12.01.2017 – Az. I ZR 258/15 dahingehend, dass die Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift zwar allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer, nicht jedoch den Händler treffe.

Nach dem ProdSG habe der Händler aber dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Herstellerangaben gehören nach Auffassung der Richter zu den Sicherheitsanforderungen. Denn diese Angaben hätten den Zweck, die Hersteller in den Stand zu setzen, die zur Vermeidung etwaiger von den Produkten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher.

Der Händler hätte wissen müssen, dass die Kontaktlinsen mangels Herstellerangaben nicht sicher waren im Sinne des ProdSG.

Fazit

Zwar ist es die Pflicht eines Herstellers seinen Namen und Anschrift auf dem Verbraucherprodukt bzw. auf dessen Verpackung anzubringen. Der Händler, der das Produkt auf dem Markt bereitstellt, hat jedoch dafür zu sorgen, dass eine solche Angabe vorhanden ist. Fehlt eine Herstellerangabe darf er das Produkt nicht in den Verkehr bringen.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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