OLG Hamm:

Keine Schließung – Keine „Neueröffnung“

Ist für die Werbung mit dem Begriff „Neueröffnung“ eine vorherige Schließung des Geschäfts notwendig oder reichen auch größere Umbaumaßnahmen, um von einer „Neueröffnung“ sprechen zu können? Das Oberlandesgericht Hamm bejahte eine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn keine vorherige Schließung des Geschäfts erfolgt.

Ein Möbelhaus nahm in den Jahren 2015 und 2016 bei einer der Filialen Umbaumaßnahmen in mehreren Schritten vor. Während der Umbaumaßnahmen war die Filiale durchgehend geöffnet. Nach Beendigung der Umbauarbeiten warb das Möbelhaus mit folgenden Aussagen:

„Wir feiern die Neueröffnung unseres Einrichtungszentrums in I. Nach Totalumbau und großer Erweiterung. Genießen Sie die neue Dimension des Wohnens mit gigantischen Markenmöbelangeboten. Das neue X-Einrichtungszentrum in I. Jetzt große Neueröffnung. Die Feier geht weiter.“

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Ein Mitbewerber des Möbelhauses sah in der Werbung eine wettbewerbswidrige Irreführung. Er ist der Meinung eine Neueröffnung setze begrifflich eine Schließung voraus, die es nicht gegeben habe.

Das werbende Möbelhaus teilte diese Auffassung nicht und meint, die Werbung sei nicht zu beanstanden. Die Verwendung des Begriffs „Neueröffnung“ erfordere nicht, dass das Geschäft zwischendurch vollständig geschlossen worden sei. Das Möbelhaus sei in seiner Substanz vollständig überarbeitet, teilweise abgerissen, teilweise neugebaut und erweitert worden. Der Begriff „Neueröffnung“ bringe lediglich zum Ausdruck, dass etwas Neues eröffnet werde. Genau dies sei der Fall gewesen. Das fertiggestellte Möbelzentrum sei erstmals dem Publikum zugänglich gemacht worden. In allen Abteilungen seien deutlich erweiterte Sortimente präsentiert worden.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamm bestätigte das Urteil des LG Bochum und damit eine wettbewerbswidrige Irreführung mit seinem Urteil vom 21.03.2017 – Az. 4 U 183/16.

Die Richter in Hamm sind der Meinung der Begriff „Neueröffnung“ suggeriere den Eindruck einer Wiedereröffnung des Einkaufszentrums. Anlass des Verkaufs sei hingegen der endgültige Abschluss sämtlicher Erweiterungs- und Umbauarbeiten am Gebäude gewesen.

Der Begriff des „Eröffnens“ werde nicht anders als im Sinne von Aufschließen oder Aufmachen des Ladenlokals verstanden und setze schon begrifflich voraus, dass dieses geschlossen war.

Durch den Zusatz „Nach Totalumbau und großer Erweiterung“ werde diese Vorstellung nicht korrigiert. Hieraus ergebe sich allenfalls, dass es sich nicht um eine Neu-Eröffnung handele. Es werde jedoch nicht klargestellt, dass es keine Schließung gab.

Fazit

Der Verbraucher wird über den Anlass des Verkaufs irregeführt, wenn mit dem Begriff „Neueröffnung“ geworben wird, obwohl es zuvor keine Schließung des Geschäfts gab.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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