OLG Köln:

Verstoß gegen Unterlassungserklärung mit Kundenbewertungen auf Webseite

Gibt man auf eine Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so drohen bei Verstößen gegen die Unterlassungspflicht hohe Vertragsstrafen. Kommt auch dann eine Vertragsstrafe in Betracht, wenn die Unterlassungserklärung die Pflicht beinhaltet, mit einer bestimmten Aussage nicht mehr zu werben und Kundenbewertungen kerngleiche Aussagen treffen? Das Oberlandesgericht Köln hatte dies zu entscheiden.

Ein Unternehmen bewarb seine „Zauberwaschkugeln“ für Waschmaschine und Geschirrspüler im Internet mit der Angabe „Spart Waschmittel“.

Ein Wettbewerbsverband sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung, da der Werbeaussage keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde liege. Der Verband mahnte das werbende Unternehmen ab, woraufhin das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Darin verpflichtete es sich zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für „Zauberwaschkugeln für Waschmaschine und Geschirrspüler“ wie folgt zu werben: „Spart Waschmittel“.

Kundenbewertung
Ivelin Radkov / Shutterstock.com

Auf der Webseite des Unternehmens befanden sich auch nach der Abgabe der Unterlassungserklärung noch Kundenbewertungen wie beispielsweise „Ich benutze weniger Waschmittel.“ oder „Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart.“.

Der Wettbewerbsverband ist der Auffassung, das Unternehmen habe aufgrund des Nichtlöschens der Kundenbewertungen gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen und erhob Klage.

Das Unternehmen dagegen ist der Ansicht, die Unterlassungsverpflichtung beschränke sich auf das eigene Werben und umfasse nicht die Veröffentlichung von Bewertungen.

Das LG Aachen gab der Klage des Wettbewerbsverbandes statt. Das beklagte Unternehmen legte gegen das Urteil Berufung ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Berufung wies das OLG Köln zurück. Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 24.05.2017 – Az. 6 U 161/16, dass auch diese Kundenbewertungen unter die Unterlassungserklärung fallen.

Das Gericht legte die konkrete Unterlassungserklärung dahingehend aus, dass auch solche Werbeaussagen umfasst sein sollten, die im Kern gleich sind und die sich im Bereich der Kundenkommentare befanden.

Die Kundenbewertungen seien Werbung, denn das Einstellen von Kundenbewertungen diene allein dem Zweck, Vertrauen in die Leistungen des Produkts zu schaffen.

Ferner handele es sich um ein eigenes Angebot des Unternehmens, denn es nutze die Möglichkeit der Bewertung ihres Produktes zu Werbezwecken.

Fazit

Das OLG Köln stellt klar, dass die in den Kundenbewertungen auf einer Unternehmenswebseite enthaltene Aussagen eine unzulässige Werbung darstellen können. Verpflichtet sich ein Unternehmen zur Unterlassung einer bestimmten Werbung, kann es auch zur Löschung von Kundenäußerungen auf seiner Webseite verpflichtet sein, die das Produkt ebenfalls in gleichwertiger Weise bewerben. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall im Rahmen einer Auslegung der Unterlassungsvereinbarung festzustellen.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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