BGH:

Unzulässige Tabakwerbung im Internet

Tabakwerbung auf Internetseiten von Tabakherstellern ist verboten. Wie der BGH bestätigte, handelt es sich bei Webseiten von Unternehmen um Dienste der Informationsgesellschaft.

Tabakwerbung
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Ein Tabakhersteller hatte auf der Startseite seines Internetauftritts mit einer Abbildung für sein Unternehmen geworben, auf der vier gut gelaunte, lässig anmutende Personen  abgebildet waren, die Tabakerzeugnisse konsumierten.

Ein Verbraucherschutzverband hielt dies für eine unzulässige Tabakwerbung und verlangte vom Tabakhersteller Unterlassung. Die Auffassung des Verbraucherschutzverbandes teilten auch die ersten beiden Instanzen.

Entscheidung des BGH – Tabakwerbung im Internet

Mit Urteil vom 05.10.2017 (AZ:  I ZR 117/16) hat der BGH die Revision des Tabakherstellers zurückgewiesen (Pressemitteilung Nr. 154/2017).

Die Abbildung auf der Startseite des Internetauftritts sei eine Werbung für Tabakerzeugnisse, weil die Produkte des Tabakherstellers dem Besucher der Webseite nähergebracht und als attraktiv dargestellt werden. Diese Werbung erfolge in einem Dienst der Informationsgesellschaft, so dass sie nach dem geltenden Tabakerzeugnisgesetz verboten sei. Nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen sei Dienst der Informationsgesellschaft jede, in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Der Begriff erfasse auch Dienste, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste oder kommerzielle Kommunikation. Daraus folge, dass die Website eines Unternehmens, auf der für dessen Produkte oder Dienstleistungen geworben wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt.

Zudem wende sich die weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite eines Unternehmens an die breite Öffentlichkeit und werde deshalb von dem Verbot der Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaft erfasst.

Fazit

Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaft ist gesetzlich verboten. Wie der BGH mit vorliegender Entscheidung bestätigt hat, stellen auch Unternehmensseiten Dienste der Informationsgesellschaft dar. Im Hinblick auf die Entgeltlichkeit kommt es dabei nicht zwingend auf den Empfänger der Dienste an.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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