Entertainment- und Sportrecht

Entertainment- und Veranstaltungsrecht

Entertainmentrecht
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There is no business like show business – kaum eine Branche ist so vielfältig wie die Entertainment-Branche. Dies gilt auch für die dort anfallenden rechtlichen Fragestellungen. Das Entertainmentrecht umfasst die rechtliche Betreuung von Film-, TV-, Game- und Musikproduktionen ebenso wie das gesamte Veranstaltungsrecht, welches die Durchführung von Konzerten, Tourneen, Sportevents, Messen, Ausstellungen, Kongressen und anderen öffentlichen Veranstaltungen regelt.

Im Rahmen der Realisierung von nationalen und internationalen Film-, TV- und Gameproduktionen ist eine Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen zu beachten. Dies betrifft die produktionsbegleitende Vertragsgestaltung für Produzenten, Koproduzenten, Auswerter, Agenturen und Künstler ebenso wie die rechtliche Betreuung von Produktionsunternehmen und Publishern im Zusammenhang mit der Finanzierung durch Förderinstitutionen, Investoren und Banken sowie die Auswertung der Werke und Veranstaltungen durch Verleiher, Weltvertriebe, Online-Plattformen und andere Rechteinhaber.

Auch bei Musikproduktionen stellen sich für Produzenten, Labels, Musikmanager, Künstler, Bands, Orchester und Chöre branchenspezifische rechtliche Fragen. Insbesondere erfordert die Gestaltung von Verträgen (z.B. Künstlerexklusivverträge, Verlagsverträge, Autorenverträge, Komponistenverträge etc.) und die Interessenwahrnehmung gegenüber Tonträgerunternehmen, Agenturen, Sendern und Verwertungsgesellschaften wie der GEMA und der GVL aufgrund der Komplexität spezifische Branchenkenntnisse.

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Zu den bedeutendsten Feldern der Entertainment-Branche gehört schließlich der Bereich der Musikveranstaltungen und Sportevents. Die im Spannungsfeld von Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, verschiedenen Sponsoren und Verwertung der Bild- und Tonrechte verwendeten Vertragsstandards bergen für den Vertragspartner bei unzureichender Prüfung und Verhandlung oft große Risiken. Aber auch Drittunternehmen, die nicht selbst Vertragspartner sind, können von solchen Regelungen betroffen sein, z.B. wenn durch Exklusivverträge oder Regelungen des Hausrechts versucht wird, eine Werbetätigkeit Dritter im Zusammenhang mit der Veranstaltung unter Ausnutzung von deren Werbewirksamkeit (sog. „Ambush-Marketing“) zu verhindern. Von Bedeutung ist auch immer eine Prüfung der Frage der Beitragspflicht des Veranstalters und/oder Unternehmers bei der Beschäftigung von Künstlern und anderen Kreativen in die Künstlersozialkasse (KSK).

Sportrecht

Das Sportrecht im Besonderen ist zum einen an der Schnittstelle zum Veranstaltungsrecht angesiedelt. Auch die Sportveranstaltung wartet mit veranstaltungsspezifischen Fragestellungen auf und darüber hinaus auch mit spezifischen. So gilt es, verschiedensten Interessen des Veranstalters, den beteiligten Sportverbänden, den Veranstaltungssponsoren, den Sportlern und letztlich auch unbeteiligten Werbetreibenden (Trittbrettfahrer) zum Ausgleich zu verhelfen.

Sportrecht
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Aber Sportrecht ist weit mehr als das. Sportrecht ist ein Sammelbegriff für eine Gemengelage verschiedenster Interessen und Rechtsgebiete. Aus Sicht der Sportler stellen sich Fragen des (individuellen) Sponsorings, dem Verhältnis zum Verband und den Rahmenbedingungen der Ausübung seines Sports. Der Verband wiederum ist bemüht, seine Interessen gegenüber den Sportlern durchzusetzen und sich über das Verbandssponsoring zu finanzieren. Vor allem das Individualsponsoring im Verhältnis zum Verbandssponsoring ist ein Feld mit einer Vielzahl möglicher Interessenkollisionen, die vermieden werden wollen, ohne den Athleten übermäßig in seiner unternehmerischen Freiheit zu beschränken. Diese Aufgabe ist den Athleten- und Lizenzvereinbarungen zwischen Sportler und Verband vorbehalten. Vor allem hier ergeben sich wettbewerbs- und kartellrechtliche Stolperfallen, die u.a. mit der durch das Ein-Platz-Prinzip bedingten monopolartigen Struktur des Sportverbandswesens zusammenhängen. Schließlich stellen sich für beide Seiten auch arbeitsvertragliche Fragen bei der Anstellung von Sportlern und der Durchsetzung des sportartspezifischen Reglements. Wie ist das Arbeitsverhältnis eines Sportlers – z.B. Fußballers – zu gestalten und wie ist der Transfer zu einem anderen Verein abzuwickeln? Was kann der Sportler gegen disziplinarische Maßnahmen seines Verbands im Falle eines Regelverstoßes unternehmen?

Unsere Kompetenz im Entertainment- und Sportrecht

Unsere Kanzlei verfügt in den genannten Bereichen über mehrere spezialisierte Rechts- und Fachanwälte mit langjähriger Erfahrung. Wegen der beschriebenen Vielfältigkeit der Rechtsprobleme arbeiten wir erforderlichenfalls in einem Team. Wir können hier, insbesondere auch aufgrund unserer  Tätigkeit für verschiedene Verbände (z.B. als Vertrauensanwälte des Tonkünstlerverbandes Baden-Württemberg oder des Verbands Bildender Künstler und Künstlerinnen Württemberg), Veranstalter und Sportler und unserer jahrelangen engen Zusammenarbeit mit verschiedenen Filmproduzenten, Verleihern, Filmschaffenden, Journalisten und Unternehmen aus der Sportbranche weitreichende praktische Erfahrungen vorweisen.

Wir beraten und vertreten nationale und internationale Mandanten im Rahmen der Planung und Umsetzung von großen und kleinen öffentlichen Veranstaltungen und bei Projekten der Film-, TV-, Computerspiel- und Sport-Industrie. Dabei beraten wir zu Themen der Akquisition, Gestaltung, Strukturierung und Verhandlung von Verträgen, sowie der Rechtsdurchsetzung vor allen Land- und Oberlandesgerichten.

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Dr. Markus Wekwerth

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Christopher A. Wolf, MBA

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