Urheberpersönlichkeitsrecht

Alle Urheber von Bildern, Schriftwerken, Musik und anderen urheberrechtlichen Werken erwerben mit der Schaffung ihrer kreativen Leistung automatisch ein unveräußerliches Urheberpersönlichkeitsrecht, welches sich aus dem Urhebergesetz (UrhG) selbst ergibt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht beinhaltet neben dem Recht des Urhebers, über die Art und Weise der Veröffentlichung seines Werkes zu entscheiden, im Wesentlichen zwei Hauptfälle, die Verletzung des urheberrechtlichen Nennungsrechts und das Recht, die Entstellung seines Werkes zu verbieten.

Das Urhebernennungsrecht gibt dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an seinem Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Dabei kann der Urheber auch verlangen, sein Werk mit einem Pseudonym zu bezeichnen. Auch wenn der Urheber sein Nennungsrecht nicht abtreten kann, so kann er doch auf eine Nennung verzichten. In wenigen Ausnahmefällen kann auch eine Branchenübung die Nennung des Urhebers unnötig machen. Dies ist selbst bei der berechtigten Nutzung oft Ausgangspunkt von Streitigkeiten zwischen dem Urheber und dem Nutzer seines Werkes. Im Grundsatz gilt aber, dass mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung zwischen dem Urheber und dem Nutzer des Werkes, der Urheber an seinem Werk zu nennen ist.

Der Urheber kann auf der Grundlage seines Urheberpersönlichkeitsrecht auch die Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, soweit diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Dabei muss letztlich im Einzelfall die eingeräumte Nutzung und das sich daraus ergebende Interesse des Nutzungsrechtsinhabers mit den Interessen des Urhebers abgewogen werden, sein Werk in der Öffentlichkeit nicht in einer Form dargestellt zu sehen, welche für ihn unerträglich ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die Aussage des Werkes durch die Bearbeitung des auch berechtigten Nutzers ins Gegenteil verkehrt.

Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts lösen für den Urheber Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche aus. Zur Durchsetzung und Abwehr dieser Ansprüche stehen Ihnen mehrere spezialisierte Rechts- und Fachanwälte mit langjähriger Erfahrung in diesem Spezialbereich zur Verfügung.

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Dr. Markus Wekwerth

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