LG Hamburg:

Ausdrucke kein ausreichender Nachweis für illegales Filesharing

Das Landgericht Hamburg (Urteil v. 14.03.2008 – 308 O 76/07) hat festgestellt, dass bloße Ausdrucke von Ermittlern der Musikindustrie und Protokolle der Staatsanwaltschaft als Beweis für eine Urheberrechtsverletzung nicht ausreichen.

Die Rechteinhaber, allen voran die Musikindustrie, gehen bereits seit geraumer Zeit massiv gegen illegales Filesharing in Tauschbörsen im Internet vor. Dabei bedienen sie sich regelmäßig privaten Firmen, die entsprechende Urheberrechtsverletzungen „ermitteln“. Dabei werden regelmäßig Dateinamen, IP-Adressen, Datum und Uhrzeit sowie der Hash-Wert aufgezeichnet. Mit diesen Listen werden dann Strafanzeigen erstattet um so an die Personen hinter den IP-Adressen zu gelangen. Reagiert der so ermittelte Anschlussinhaber nicht auf die daraufhin ausgesprochene Abmahnung und kommt es zum Prozess, sind die Rechtinhaber als Kläger beweispflichtig für die Urheberrechtsverletzung. Als Beweis legten die Rechteinhaber bislang in der Regel Protokolle der privaten Ermittler und der Staatsanwaltschaft vor.

Dies allein reicht laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg (Urteil v. 14.03.2008 – 308 O 76/072 jedoch nicht aus. In diesem Verfahren hatte ein Student, der inzwischen wieder in Litauen lebt, die Daten ermittelt und ein Protokoll angefertigt. Dieses wurde im Prozess vorgelegt und der Leiter des Ermittlungsdienstes als Zeuge benannt. Der Zeuge konnte jedoch aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen, so dass letztlich alleine die Protokolle als Beweis vorlagen. Diese allein hält das Gericht für untauglich als Beweismittel.

Fazit

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, reichen – jedenfalls nach Ansicht der Hamburger Richter – bloße Protokolle  privater Ermittler und darauf aufbauender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht aus. Es bleibt abzuwarten ob das Urteil rechtskräftig wird. Die Rechteinhaber werden hierauf jedoch durch entsprechende Vorkehrungen reagieren. Bei Altfällen könnte sich dies jedoch bei vergleichbaren Konstellationen zu Gunsten der Beklagten auswirken.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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