Und täglich grüsst das Widerrufsrecht

Zur Freude der Onlinehändler, gibt es demnächst wieder einmal eine Änderung des Widerrufsrechts im Fernabsatz. Am 26.05.2011 wurde das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge im Bundestag verabschiedet und wird demnach alsbald in Kraft treten.

Am 26.05.2011 wurde im deutschen Bundestag das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge verabschiedet. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (deren Datum noch nicht feststeht) tritt das Gesetz in Kraft und ersetzt die alten Vorschriften.

Wieso schon wieder eine Änderung?

Der Europäische Gerichtshof hatte 2009 entschieden, dass die deutsche Regelung hinsichtlich des Wertersatzes im falle eines Widerrufs nicht mit europäischem Recht in Einklang steht. Deshalb wurde eine gesetzliche Änderung nötig um den Wertersatz gemäß europäischem Recht auszugestalten.

Was ändert sich?

Künftig kann der Unternehmer nur noch Wertersatz für Nutzungen der Ware erhalten, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und der Unternehmer den Verbraucher hierüber zuvor ordnungsgemäß belehrt hat. Aufgrund der Änderung gibt es auch ein neues Muster der Widerrufsbelehrung.

Ab wann gelten die Änderungen?

Die Änderungen gelten einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt. Es gibt allerdings eine dreimonatige Übergangsfrist in denen die derzeit gültigen Belehrungen noch weiter verwendet werden können.

Was passiert bei Nichtbeachtung?

Bei Nichtbeachtung der änderungen drohen dem Unternehmer – wie bereits zuvor bei unwirksamen Belehrungen – wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Nachteile gegenüber dem Kunden, da er sich dann nicht auf den Wertersatz berufen können wird. Die Händler sollten daher innerhalb der übergangsfrist ihre entsprechende Verträge und Belehrungen ändern um dies zu vermeiden.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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