BVerfG:

Grundsätzliche Bedeutung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing

Bei Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen im Internet beurteilen die Gerichte die Sachverhalte häufig unterschiedlich. Andererseits werden Sachverhalte in diesem Bereich von manchen Gerichten über einen Kamm geschert. Höchstrichterliche Rechtsprechung und damit eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung ist vielfach nicht vorhanden. Das Bundesverfassungsgericht hat nun einen Beschluss gefasst, der vielleicht zur höchstrichterlichen Klärung der Haftung des Internetanschlussinhabers beitragen kann.

Es geht um die Frage, wie weit ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Internetzugang begangen werden haftet. Ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter war wegen Filesharing abgemahnt worden. Täter war unstreitig jedoch nicht der Polizeibeamte sondern der volljährige Sohn von dessen Lebensgefährtin. Dennoch verurteilte ihn das LG Köln zur Erstattung der Abmahnkosten, da er als Störer hafte. Das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung und ließ keine Revision zu.

Hiergegen wehrte sich der Polizeibeamte mit einer Verfassungsbeschwerde.

Entscheidung des Gerichts

Das BVerfG (Urteil vom 21.03.2012 – Az. 1 BvR 2365/11) verwies die Sache zurück an das OLG Köln, da die Nichtzulassung der Revision die Grundrechte des Polizeibeamten verletzten. Das Oberlandesgericht hätte eine Revision zulassen müssen, da es hier um die entscheidende Rechtsfrage geht, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffe. Dies werde auch von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Der BGH habe diese Fragestellung auch bislang noch nicht entschieden, so dass hier aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung eine Revision hätte zugelassen werden müssen.

Fazit

Aufgrund des Urteils des BVerfG wird es hoffentlich nun zu einer grundsätzlichen Entscheidung des BGH kommen, die endlich die Frage beantwortet, inwieweit ein Anschlussinhaber bei Filesharing für die Taten Dritter haftet und welche Prüf- und überwachungspflichten ihn treffen.

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