BGH:

Freie Benutzung bei Tonträger-Sampling?

Der für das Urheberecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hatte erneut über die Zulässigkeit der Verwendung aufgezeichneter Töne und Klänge (Tonträger-Sampling) im Wege der sogenannten freien Benutzung für eigene Zwecke zu entscheiden.


Die Kläger – Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“ – veröffentlichten im Jahr 1977 den Tonträger „Kraftwerk – Trans Europa Express“. Auf diesem Tonträger befindet sich u. a. der Titel „Metall auf Metall“. Zwei der Beklagten komponierten den Titel  „Nur mir“, den die dritte Beklagte mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hat. Beide Versionen wurden im Jahr  1997 auf einem Tonträger veröffentlicht.

Warren Goldswain / Shutterstock.com
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Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender  Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Ferner behaupten die Kläger, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt und haben sie wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten unter anderem auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Entscheidung des BGH

Nachdem das Landgericht die Beklagten verurteilt und das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten  das Urteil des Landgerichts bestätigt hat, wurde dieses auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision durch den  BGH aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wurde die Verurteilung der Beklagten erneut bestätigt, worauf  der BGH die Revision der Beklagten mit Urteil vom 13. Dezember 2012 – (Az. I ZR 182/11 – Metall auf Metall II) zurückgewiesen hat.

Zur Begründung führte der BGH aus, die Beklagten hätten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen, indem sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels „Metall auf Metall“ entnommen und diese dem Stück „Nur mir“ unterlegt haben. Die Beklagten konnten sich nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung berufen und ihr hierdurch geschaffenes Werk ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlichen und verwerten.
Zwar könne laut BGH auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tönen oder Klängen einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist. Eine freie Benutzung sei nach der Rechtsprechung des BGH allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. In diesem Fall gebe es für einen Eingriff in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung.

Auch aus der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit lasse sich in einem solchen Fall kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen. Bei der Beurteilung der Frage, ob es möglich ist, eine Tonfolge selbst einzuspielen sei darauf abzustellen, ob es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist.  Dies war nach Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall gegeben.

Fazit

Sofern es einem durchschnittlichen Musikproduzenten möglich ist, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen, ist es unzulässig Töne oder Klänge, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichnet sind, im Wege der freien Benutzung für eigene Zwecke zu verwenden.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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