OLG Hamm:

Darlegungslast bei Filesharing

Abmahnungen wegen illegalem Filesharing richten sich stets gegen den Anschlussinhaber. Dabei wird vermutet, dass dieser auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, was natürlich in einer Vielzahl der Fälle nicht der Fall ist. Was und in welchem Umfang dieser auf eine so ausgesprochene Abmahnung vortragen muss, um diese Vermutung zu widerlegen war bereits vielfach Gegenstand der Rechtsprechung. Nun hat das Oberlandesgericht Hamm sich ebenfalls hierzu geäußert.

Grundsätzlich trägt der abmahnende Rechteinhaber die Beweislast dafür,  dass der Abgemahnte die Rechtsverletzung begangen hat. Nach Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 04.11.13 – Az. 22 W 60/13) trifft den Abgemahnten zwar eine sekundäre Darlegungslast, eine Umkehr der Beweislast sei damit jedoch nicht verbunden.

Von dem Anschlussinhaber könne im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliege aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechts¬verletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren müsse, so die Richter aus Hamm.

Vielmehr genüge ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreite und darlege, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen könnten, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergebe.

Fazit

Die Entscheidung aus Hamm ist zu begrüßen. Wie die Oberlandesrichter zutreffend feststellen muss ein Anschlussinhaber lediglich darlegen, dass auch andere Personen in seinem Haushalt auf den Internetanschluss zugreifen können um seiner Darlegungslast zu genügen. Denn soweit manche Gerichte hier strengere Anforderungen stellen, führt dies faktisch zu einer Umkehr der Beweislast, die jedoch – wie die Richter aus Hamm zutreffend ausführen – nicht besteht.

Da die abmahnenden Rechteinhaber sich seit 09.10.2013 sich nicht mehr ein beliebiges Gericht mit einer besonderen strengen Auffassung aussuchen können, bleibt zu hoffen, dass auch andere Gerichte sich dieser Auffassung des OLG Hamm anschließen.

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