AG Aurich:

Keine vorzeitige Portierung der Festnetznummer

Wer den Telekommunikationsdienstleister wechselt, möchte möglichst sofort seine Rufnummer auf den neuen Anbieter übertragen. Aber kann das vor Auslaufen des Vertrages mit dem bisherigen Anbieter verlangt werden? Das AG Aurich hat sich hierzu geäußert.

Garsya / Shutterstock.com
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Der Kunde hatte den Vertrag mit seinem bisherigen Telekommunikations-Anbieter gekündigt und gleichzeitig den Vertrag mit dem neuen Anbieter geschlossen. Er beantragte daher vor dem Hintergrund der parallel laufenden Verträge die Portierung seiner Rufnummer (Nummermitnahme). Der bisherige Anbieter verwies auf die verbleibende Vertragslaufzeit und darauf, dass die Nummer erst zum Vertragsende auf den neuen Anbieter übertragen werde.

Entscheidung des Gerichts 

Das AG Aurich entschied in seinem Urteil vom 14.08.2014 – Az. 12 C 321/14, dass die Weigerung zur Portierung rechtmäßig sei. Die Portierung von Nummern aus noch laufenden Festnetzverträgen könne nicht verlangt werden. Das Gesetz sehe für Mobilfunkverträge ausdrücklich vor, dass Handynummern noch vor Vertragsende auf Kundenwunsch portiert werden müssten. Daraus folge, dass dies bei Festnetzverträgen gerade nicht der Fall sei. Der Gesetzgeber habe sich bei Festnetznummern gegen die Möglichkeit der vorzeitigen Portierung entschieden. Das Gericht sah es als irrelevant an, ob die Übertragung der Rufnummer auf den neuen Anbieter technisch und administrativ evt. möglich gewesen wäre. Etwas anderes – und damit eine Portierung vor Vertragsende – könne allenfalls gelten, wenn dies dem Kunde im Festnetzvertrag vorab zugesagt worden sei.

Fazit   

Der Gesetzeswortlaut zum Anbieterwechsel ist deutlich. Eine vorzeitige Portierung noch während Bestehens des Vertrags mit dem bisherigen Anbieter kann nur bei Mobilfunknummern erfolgreich verlangt werden, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart. Die Entscheidung des AG Aurich bestätigt das.

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